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Die Gerichte des Landes Uri

??? Gerichte ???
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Nach der Übernahme der kaiserlichen Blutgerichtsbarkeit durch das Land, faktisch im 13. Jahrhundert bei der Ablösung des Reichsvogtes durch den Landammann, rechtlich durch das Privileg König Wenzels von 1389 und nach dem Abgang der feudalen Niedergerichte entstand in Uri eine neue Gerichtsverfassung, welche im Malefizlandrat, dem Fünfzehner-, Siebner- und Ortsgericht ihre festgefügte Struktur erhielt.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 45 f.

     
Behörden, Malefizlandrat
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Der Malefizlandrat setzte sich gleich zusammen wie der zweifache Landrat. Er richtete über Malefizverbrecher. Die Malefizverbrechen definierte das Landbuch. Leibesstrafen wurden sofort, Todesstrafen erst nach einem Tag vollstreckt.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 45 f.

     
??? Gericht, Fünfzehnergericht ???
1366-
Das Fünfzehnergericht (1366 erstmals erwähnt) richtete inappellabel über Ehr, Erb und Eigen sowie über Forderungen und grosse Bussen über 60 Pfund. Das Gericht wurde vom Landammann präsidiert und setzte sich aus zehn von den Genossamen und vier von der Landsgemeinde gewählten Richtern zusammen. Die vier letzteren wurden Ammannrichter genannt.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 45 f.

     
Siebnergericht
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Das Siebnergericht hatte Gewalt, über Forderungen und Vergehen mit Bussen unter sechzig Pfund, sofern Ehr, Erbe und Eigen nicht betroffen waren, zu richten. Das Gericht wurde vom Statthalter präsidiert, dem sechs von der Nachgemeinde auf Lebenszeit gewählte Räte aus den nächstgelegenen Dörfern und dem Schächental beigegeben waren. Das Gericht tagte ordentlich am Freitag nach jedem Jahrmarkt und so oft es nötig war.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 45 f.

     
Ortsgericht
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Das Ortsgericht wurde an fremden Händlern bei Forderungsstreitigkeiten beliebiger Höhe auf ihr Begehren hin sofort an Ort und Stelle abgehalten. Der Landammann rief hierzu sieben geschickte Ratsherren zusammen und liess inappellabel entscheiden. Das Ortsgericht konnte aber auch von kranken und behinderten Menschen angerufen werden, um bei sich zu Hause das Testament zu machen.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 45 f.

     

 
Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / letzte Aktualisierung: 22.10.2014