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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 070-071.
Verlust des Landrechts für Frauen durch Heirat (Art. 087 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Wenn eine Landstochter mit einem Fremden sich verehelicht, verliert sie das Landrecht, und wenn ihr Mann kein Eidgenoß oder Angehöriger eines Staats, mit dem gleiche Rechte bestehen, ist, solle sie selbem keine Morgengab, Leibgeding oder andres Vermächniß machen mögen ohne Wissen und Willen ihrer rechtmäßigen hiesigen in der Schweiz befindlichen Erben oder nächsten Verwandten.
Wenn eine Wittwe oder ledige Weibsperson mit einem Fremden fleischlich sich verfehlt, soll sie das Landrecht verloren haben, und auch bey künftiger Verehelichung, wie eine Fremde betrachtet; doch aber nicht als heimathlos verwiesen, sondern als Ansaßin im Land geduldet werden.»

    
Alt LB 156, 158; LB UR 1823 Bd I, S. 70 f.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018