LB UR (1823) Bd I S. 081-082
Kein Anspruch auf Gemeingut für Beisassen (Art. 096 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Obwohl die Bey- und Ansaßen gar keinen Antheil noch Anspruch an den Gemeingütern haben; so ist ihnen doch für einsweilen die Benutzung derselben mit ihrem eigenen Vieh gestattet gegen folgenden Auflag:
Für die schon vor 1798 Angesessenen, von jedem Kuhessen, so auf irgend eine Allmend aufgetrieben wird jährlich Gl. 4, und was er über 6 Kühessens hat von jedem Gl. 6 Sch. 20, wobey die Kühessens laut bestehendem Gesetz zu berechnen sind.
Für die seit 1798 Angesessenen und künftig Anssitzenden aber von einem Pferd Gl. 26 und von einem Pferd mit Füllen 1/5 mehr, von einer Kuh oder Kuhessens Gl. 13.
Von obigem Auflag sollen 3/4 der Bezirks- Kasse und ¼ der Gemeinde, wo der Bey- und Ansaß wohnt, zukommen.
Dieser Auflag soll vom Fremden oder Beysaß bezahlt werden, wenn schon derselbe sein Vieh nach der Aufzählung im Frühling an einen Landmann verlehnte oder verkaufte, und dieser es auf die Allmend treibt.
Die Landleute von Ursern, die an den Gemeingütern des Bezirks oder alten Kantons Ury auch keinen Theil haben, sind für deren Benutzung gleich zu halten, wie die aus dem Bezirk Ury hierinfalls in Ursern gehalten werden.»
> Ergänzung Art. 96: Benutzung der Gemeingüter durch Hintersassen (LB UR (1842) Bd III S. 031)
LG 1803, 1805, 1815; LB UR 1823 Bd I, S. 81 f. / NG 10.5.1829; LB UR 1842 Bd III, S. 31.
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