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Gesetzesbestimmungen

Hinterlegung bei Heirat von auswärtigen Frauen (zu Art. 88 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 029 / Freitag, 12. April 1839

«Der w.w. Landrath, Auf die gemachte Einfrage, was für eine Bestimmung die von fremden in unsern Kanton sich verheiratenden Weibspersonen bei den Dorfgerichten zu hinterlegenden Gl. 300 Kapital haben sollen, zur Erläuterung des Art. Landbuchs 88, beschließt:
Wenn eine fremde in dem hiesigen Kanton verehelichte Weibsperson in vermögenslose und der Unterstützung bedürftige Umstände kommt; so könne sie allererst auf die hinterlegten Gl. 300 Anspruch machen, bevor Armenpflege und Verwandte um Unterstützung angegangen werden sollen, wo dann aber die gemeindräthliche Bewilligung und hoheitliche Ratification für solche Kapitalveräußerungen eingeholt werden müssen.»

> Art. 88 (LB UR (1823) Bd I S. 071)


Quelle: Landraths-Erkenntniß vom 12. April 1839.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020