Gesetzesbestimmungen
Bekanntmachung in Betreff des Holzflössens
LB UR (1864) Bd VI a S. 007-008.
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Donnerstag, 22. September 1853
«Nach Massgabe eines in Kraft bestehenden Urtheils des 15ner Landgerichts vom 12. Juni 1770 darf durch das Palankathal nur von St. Michaelstag bis Mitte Mai und nicht länger Holz geflösst und soll dasselbe auch während dieser erlaubten Zeit stets hinterhalb, d. h. vor dem Anfang der Wehrenen, unter der s. g. Bärengrube aus dem Bache herausgenommen werden. Auch soll auf's Mal nicht mehr als höchstens 5 Klafter und kein ganzes, sondern nur in Miseln gespaltenes Holz eingeworfen und dasselbe nicht länger, als längstens zwei Tage im Bache liegen gelassen, bei Wasserauflauf oder starkem Regenwetter aber gar kein Holz in den Palanka geworfen werden.
Da diesen Vorschriften, sowie dem Verbote des Holzflössens durch Reuss und Schächen, immer mehr und in mannigfacher Beziehung zuwidergehandelt wird, was für die Wuhrpflichtigen oft mit beträchtlichem Schaden und für die anliegenden Grundstücke mit nicht unbedeutender Gefahr verbunden ist; so sieht sich der Bezirksrath, auf Antrag der Finanz- und Baukommission, veranlasst, sowohl die Bestimmungen des obbemeldten Gerichtsurtheils vom 12. Juni 1770, als auch den Art. Landb. 293, welcher alles Holzflössen durch die Reuss und den Schächen bei Gl. 30 oder Fr. 52.57 und Abtrag Schadens verbietet, dem Publikum zur genauen und gewissenhaften Beachtung anmit in Erinnerung zu rufen, mit dem Beisatze, dass Dawiderhandelnde dem Strafrichter werden überwiesen und das wider Recht geflösste Holz, als laut dem Gesetze den Wehregenossen verfallen, wird weggenommen werden.
Die betreffenden Gemeinderäthe werden nebstbei beauftragt, über genaue Beachtung dieser Flössverbote Aufsicht zu halten und Fehlbare an die Baukommisston des Bezirkes zu verzeigen.»
Quelle:
Bezirksraths-Erkenntnis vom 22.09.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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