Gesetzesbestimmungen
Erläuterung des Gesetzes in Betreff des Auftreibungsrechts der Eigenälper auf die Allmendstäfel
LB UR (1864) Bd VI a S. 130-131.
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Samstag, 1. Dezember 1855
«Der Bezirksrath von Uri,
Infolge eingelangten Begehrens um Erläuterung des Art. Landb. 393, in Betreff des Auftreibungsrechtes der Eigenälper auf die Allmendstäfel, indem Zweifel darüber erhoben wurden, ob die in diesem Gesetzesartikel bemerkte Anzahl Kühessens bloss auf die eigenen Kühe der Eigenälper oder auch auf allfällige Lehenkühe sich beziehe,
In Erwägung, dass die Lehenkühe nicht dem Eigenälper, sondern deren Eigenthümer im Auflage sowohl, als in der Anzahl der Kühessens, welche einer aus die Allmend auftreiben mag, angerechnet werden,
In Berücksichtigung der bisherigen Uebung, beschliesst:
Der 2te Absatz des Art. Landb. 393 sei, Behufs Vermeidung künftiger Missverständnisse, dahin abgeändert:
„Es sollen auch die Eigenälper mit nicht mehr als 30 eigenen Kühessens auf die Allmend fahren, und im Uebertretungsfalle gehalten werden, wie der Art. 372 ausweist."»
Quelle:
Bezirksraths-Erkenntnis vom 01.12.1855.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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