Gesetzesbestimmungen
Bezirksgemeinde
KV 1850 Art. 080
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Sonntag, 5. Mai 1850
"Über die Amtsdauer, Austritt, Wiederwählbarkeit der Behörden und Angestellten des BEzirkes gelten die gleichen Bestimmungen, wiej für die entsprechenden Kantonsstellen.
Entlassungen von Bezirksbeamtungen können einzig von der betreffenden Wahlbehörde ertheilt werden."
Quelle:
LB UR 1853 Bd 5, S. 33;
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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