Gesetzesbestimmungen
Verkehr mit Motorfahrzeugen auf gesperrten kantonalen Straßenstrecken
LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 041
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Sonntag, 7. Mai 1916
«Nach Kenntnisnahme von einem mit 43 gültigen Unterschriften versehenen Initiativbegehren, in Ablehnung des vom Landrate gestellten Verwerfungsbegehrens, beschließt die Landesgemeinde:
Art. 1
Über eine gänzliche oder beschränkte Öffnung sämtlicher oder einzelner bis Neujahr 1916 für den Verkehr mit Motorfahrzeugen gesperrten kantonalen Straßenstrecken hat die h. Landesgemeinde, im Sinne eines obligatorischen Referendums, zu entscheiden.
Art. 2
Den Herren Ärzten und Tierärzten stehen für notwendige berufliche Dienstfahrten sämtliche kantonalen Straßenstrecken jederzeit und taxenfrei für Motorfahrzeugs offen.»
Quelle:
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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