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Gesetzesbestimmungen

Verkehr mit Motorfahrzeugen auf gesperrten kantonalen Straßenstrecken
LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 041 / Sonntag, 7. Mai 1916

«Nach Kenntnisnahme von einem mit 43 gültigen Unterschriften versehenen Initiativbegehren, in Ablehnung des vom Landrate gestellten Verwerfungsbegehrens, beschließt die Landesgemeinde:

Art. 1
Über eine gänzliche oder beschränkte Öffnung sämtlicher oder einzelner bis Neujahr 1916 für den Verkehr mit Motorfahrzeugen gesperrten kantonalen Straßenstrecken hat die h. Landesgemeinde, im Sinne eines obligatorischen Referendums, zu entscheiden.

Art. 2
Den Herren Ärzten und Tierärzten stehen für notwendige berufliche Dienstfahrten sämtliche kantonalen Straßenstrecken jederzeit und taxenfrei für Motorfahrzeugs offen.»


Quelle:

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020