Gesetzesbestimmungen
Verordnung bezüglich auf die Eilfuhren.
LB UR III S. 089-090
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Dienstag, 6. Dezember 1836
«Da UG. Herren mit wahrem Mißfallen haben vernehmen müssen, daß hinsichtlich der sogenannten Eilfuhr Mißbräuche gemacht, indem Waaren mit der Eilfuhr verführt werden, die gar nicht Eilgut sind, indem solche nach Willkühr unterwegs abgeladen und liegen gelassen werden; so haben Hochdieselben sich bewogen gefunden, hiemit zu Jedermanns Verhalt bekannt zu machen, daß zwar den Herren Speditoren freisteht, Waaren als Eilgüter verschicken zu mögen; doch aber sollen alle jene Waaren, so als Eilgut bestimmt und weggeführt werden, längstens in Zeit drei Tagen, jedoch Wind und Wetter oder höhere Ereignisse Vorbehalten, unser Kanton durchpassirt haben, und nicht unterwegs liegen bleiben, und zwar bei Fr. 2 Buß von jedem Kolli, so länger als die 3 Tage in hiesigem Kanton liegen bleiben würde, und welche Buße der betreffende Speditor zu entrichten hat, von welcher Buße dann auch dem Kläger die Hälfte zukommen soll.»
Quelle:
LR 6.12.1836; LB UR 1842 Bd III, S. 89 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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