Gesetzesbestimmungen
Sicherheits-Maßregeln bezüglich auf die transportirenden Kaufmannsgüter.
LB UR (1842) Bd III S. 116-117
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Mittwoch, 27. Mai 1840
«§. 1. Es sei demjenigen, der eine begründete Klage über Diebereien oder Fahrlässigkeit in Hinsicht von Kaufmannswaaren eingiebt und beweißt, eine Prämie von Fr. 16-32 zu ertheilen.
§. 2. Die Klagen über Diebereien sind dem w. w. Rathe einzugeben, der dieselben auch ahndet, die Klagen über Fahrlässigkeit nimmt die Zoll- und Paßkommission an, und bestraft dieselben.
§. 3. Die Speditoren sind auszufordern, zur Entdeckung solcher Fehlbaren mitzuwirken, und auch ihrerseits für die schnelle und sichere Spedition der Waare besorgt zu sein, und allem aufzubieten um dem Passe nicht nur den bisherigen Credit beizubehalten, sondern denselben immer mehr zu vermehren.
§. 4. Die Speditoren sind auch verpflichtet, alle Abzüge wegen Verspätungen etc. der Zoll, und Paßkommission zu notifizieren, damit dieselbe nicht nur im Fall ist, dieselben zu beaufsichtigen, sondern gutfindenden Falls den Nachlässigen nebst dem noch zur Verantwortung zu ziehen.
§. 5. Die l. Zoll- und Passkommission ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.»
Quelle:
LR 27.5.1840; LB UR 1842 Bd III, S. 116-117.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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