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Gesetzesbestimmungen

Verbot der Veräusserung von in dritter Hand liegender Kapitalbriefe (Art. 141 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 129. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Es soll niemand bey scharfer Strafe einen Kapitalbrief, der einem andern gehört, verkaufen, ohne daß der Eigcnthümer über die Kaufsumme vollkommen berichtet und ganz zufrieden sey. Wenn jemand einen Kapitalbrief oder andere Hypothek, die bey ihm hinterlegt oder ihm anvertraut ist, wieder an jemanden anders versetzen oder gar veräußern würde, ohne daß der wahre Eigemhümer davon deßhalb ganz einverstanden und zufrieden ist, so soll es als ein Criminalverbrechen angesehen und als solches bestraft werden.»

Quelle: LG 1811, LB UR 1823 Bd I, S. 129.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020