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Gesetzesbestimmungen

VO zur Öffnung, Und Unterhalt und Sicherung der Strasse von Flüelen bis an die Grenze des Kantons Tessin
LB UR (1842) Bd III S. 179-189 / Montag, 15. Oktober 1832

«Dieser Art. ist zu Jedermanns Verhalt und Warnung, unter Androhung von Verschärfung der gesetzlichen Strafe neuerdings zu publiziren befohlen worden,

Verordnung, zur Oeffnung, Unterhaltung und Sicherung der Straße von Fluelen bis an die Grenze des Kantons Tessin.
«I. Kantonal. Einrichtung.
§. I. Die Oberaufsicht über die Straße von Fluelen bis an die Grenzen des Kantons Tessin, und die Leitung der Unterhaltung, Besserung und Sicherung wird vom w. w. Landrathe durch eine eigene hiezu erwählte Kantonal-Straßenkommission besorgt.
§. 2. Die Kantonal-Straßen-Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, wovon 4 dem Distrikt Uri und 1 dem Distrikt Ursern angehören sollen.
§. 3. Die Mitglieder dieser Behörde werden vom w. w. Landrathe auf 10 Jahre gewählt, nach welcher Zeit sie in Austritt kommen, jedoch wieder wählbar sind. Damit die Kommission nie plötzlich ganz erneuert werde, so tritt von den 6 ersten vom w. w. Landrathe erwählten Mitgliedern alle zwei Jahre eins aus und wird wieder ersetzt. Der Austritt geschieht anfänglich durch's Loos, später nach Vollendung der Wahlzeit.
§. 4. Die Kantonal-Straßenkommission entwirft alle Vorschriften und Reglements, die zur Erhaltung der Straße nöthig sind, sowie auch alle polizeilichen Verfügungen, die geeignet sind Beschädigungen vorzubeugen, und frevelhaft verübte zu ahnden, hat jedoch über alle diese Gegenstände die Genehmigung der hohen Regierung nachzusuchen.
§. 5. Sie hat jährlich im Frühling und im Herbst regelmäßig die ganze Route zu bereisen, was sie auch nöthigenfalls, oder bei außerordentlichen Beschädigungen, oder Gefährdungen der Straße in der Zwischenzeit nach Erforderniß thun soll. Bei diesen Inspektionen giebt sie denjenigen Behörden oder Personen, die von den betreffenden Distrikten hiemit beauftragt sind, die nöthigen Weisungen.
§. 6. Sie hat bestens zu wachen, daß die Straße immer gut unterhalten werde, und daß alles, was dieselbe, oder die Sicherheit der Passage gefährdet, alsogleich beseitiget werde, und daß dieselbe im Frühling und Winter immer gehörig geöffnet sei.
§. 7. Alle Klägten, die daher über schlechte Unterhaltung, Gefährdung der Straße, oder nicht gehörige Oeffnung derselben eingehen, sollen an die Kantonal-Straßen-Kommission gewiesen werden, die den Sachbestand alsogleich zu untersuchen, und begründetenfalls das Uebel ungesäumt zu beseitigen hat.
§. 8. Sollten hiebei die Weisungen der Kantonal- Straßen-Kommission von denjenigen Behörden, die von den betreffenden Distrikten hiemit beauftragt sind nicht allsogleich befolgt werden; so soll sie den Uebelstand auf Unrecht habenden Kosten allsogleich beseitigen lassen und hierüber dem w. w. Landrathe Bericht erstatten.
§. 9. Die Kommission giebt jährlich dem Schwörlandrathe einen umständlichen Bericht über den wirklichen Zustand der Straße sammt den nöthigen, oder wünschbaren Verbesserungen.

II. Distrikts-Einrichtung
A. für den Distrikt Uri.
§. 1. Der Distrikt Uri übergiebt die Aufsicht über die Oeffnung, Unterhaltung und Sicherung der Hauptstraße innerhalb seinen Grenzen einer eigens hiezu erwählten Distrikts-Straßen-Kommission, welche nebst dem jeweiligen Bauherrn aus 4 Mitgliedern besteht, die der Landrath gutfindenden Falls auch aus der Kantonal-Straßen-Kommission wählt, hinsichtlich deren Austritte die gleichen Bestimmungen, wie bei der Kantonal-Kommission gellen sollen.
§. 2. Die Weisungen und Befehle der Distrikts- Straßen-Kommission werden vom jeweiligen Bauherrn , welchem alle Verpflichtungen eines Straßen-Inspektors zu kommen, in Erfüllung gebracht.
§. 3. Zur Aushilfe des jeweiligen Bauherrn werden von der Distrikts-Straßenkommission fünf Straßen-Knechte angestellt, und durch den regierenden Distrikts-Ammann beeidigt. Es wird denselben die Straße in nachbenannten Abtheilungen zur Besorgung angewiesen, als 1. von Fluelen bis zum Scheidnößlin am Rinächt, 2. von da bis Steeg, 3. von Steeg bis Föllibrück, 4. von der Föllibrücke bis Waffen, 5 von Waffen bis zur Sprengibrücke in der Schöllenen.
§. 4. Sie hat alle muthwilligcn Beschädigungen der Straße nach den zu entwerfenden Reglementen oder aber unter dessen nach Art. Landb. 319-326 mit einer Strafkompetenz von Gl. 10 zu Handen des Bezirkssäckelamts zu ahnden; gröbere Vergehungen, und wichtigere Beschädigungen der Straße aber einem w. w. Landrathe zur Ahndung anzuzeigen. Denjenigen, welche der Commission, sei es direkte oder durch den Herrn Bauherrn oder die Straßenknechte Anzeigen wegen Beschädigungen an der Straße machen würden, soll die Hälfte der aufgetstellten Buße verabfolgt werden.
§. 5. Sie hat zu sorgen, daß alle Weisungen, die ihr von der Kantonal-Straßen-Kommission zu kommen, durch den Bauherrn ungesäumt in Erfüllung gebracht werden.
§. 6. Bei bedeutenden Beschädigungen, oder Gefährdungen der Straße auf dem besagten Distrikts-Gebiet hat sie dieselbe alsogleich zu inspiciren. Bei solchen Inspektionen ertheilt sie dem Bauherrn die nöthigen Befehle.
§. 7. Bedeutende Anschaffungen von Straßenwerkzeug, die den Werth von Gl. 50 übersteigen, mag der jeweilige Bauherr nur auf Genehmigung der Kommission machen.
§. 8. Die Kommission soll stets ein genaues Inventarium des sämmtlichen, vorräthigen Straßen-Werkzeugs halten, in welches jährlich sowohl die frischen Anschaffungen, als der Abgang einzutragen sind. Für die Nichtigkeit der hiezu nöthigen Angaben ist ihr der Bauherr verantwortlich.
§. 9. Sie hat alle Rechnungen des Bauherrn, welche die Oeffnung, oder die Unterhaltung der Straße betreffen, genau zu untersuchen und zu kontrolliren, und dieselben bei Richtigfindung an das Distrikts-Säckelamt zur Bezahlung zu weisen.
§. 10. Die Kommission fordert jährlich vom w. w. Schwörlandrath, nachdem derselbe den Bericht der Kantonal-Straßen-Kommission über den Zustand der Straßen wird vernommen haben, einen dem Bedürfniß entsprechenden Kredit; über die Verwendung des vorjährigen Kredits aber hat sie sich durch eine ausführliche, gehörig belegte Rechnung auszuweisen.
§. 11. Sollte bei außerordentlichen, unvorhergesehenen Ereignissen der bewilligte Kredit nicht ausreichen, so hat die Kommission hierüber an einen w. w. Landrath zu berichten; sie soll jedoch veranstalten, daß in der Zwischenzeit die Straße wenigstens gehörig geöffnet werde, und daß der erwachsene Schaden sich nicht durch Unthätigkeit ferner vergrößere.» §. 12. Die Kommission erwählt nach ausgeschriebener freier Konkurrenz die Straßenknechte, und stellt dieselben, nachdem sie ihnen ihre Instruktionen, und eine zur unmittelbaren Aufsicht angemessene Strecke Straße ertheilt hat, unter die unmittelbaren Befehle des Bauherrn, und bestimmt denselben ihren Leistungen entsprechende Löhne.
§. 13. Die Kommission hat das Recht einzelne, hiezu geeignete Arbeiten gutscheinenden Falls im Verding herstellen zu lassen, in welchem Falle sie für genaue und gute Aufsicht Sorge tragen soll.
§. 14. Alle vom Bauherrn eingegangene Verdinge, die den Betrag von Gl. 50 übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Distrikts-Straßen-Kommission.

B. Pflichten des Bauherrn.
§. 15. Der jeweilige Bauher ist als wirklicher Straßen-Inspektor Mitglied der Distikts-Straßenkommission.
§. 16. Er steht als Inspektor unter den Befehlen der Straßen-Kommission, deren Weisungen er zu beobachten hat.
§. 17. Ihm liegt es ob die Straßen öfters zu inspiciren, für deren Unterhalt, Offenhaltung und Sicherheit bestens zu sorgen, kleinere Mängel alsogleich beseitigen zu lassen, alles was dieselben gefährden könnte möglichst zu entfernen, wichtige Gebrechen oder Gegenstände aber der Straßen-Kommission anzuzeigen.
§. 18. Er hat die unmittelbare Aufsicht und Leitung der Straßenknechte, die er zu ihrer Pflicht aufmuntern und anhalten soll. Jede Nachläßigkeit im Dienste, oder anderseitige Vergehung gegen ihre Pflicht als Angestellte hat er strenge zu ahnden, und bei wichtigen Fällen und im Wiederholungsfälle der Straßen-Kommission anzuzeigen; ihre Rechnungen hat er zu prüfen, und richtigfindenden Falls abzunehmen.
§. 19. Er soll das Werkzeug-Magazin gut besorgen lassen, und über den jeweiligen Stand desselben ein genaues Jnventarium halten.
§. 20. Er besorgt die nöthigen Anschaffungen für das Werkzeug-Magazin falls sie den Werth von Gl. 50 nicht übersteigen, widrigenfalls berichtet er hierüber an die Straßen-Kommission.
21. Er ertheilt den Straßenknechten das nöthige Werkzeug, führt hierüber genaue Inventarien und beaufsichtigt sie in Beziehung der Verwendung desselben.
§. 22. Er ist befugt einzelne, hiezu geeignete Arbeiten im Verding herstellen zu lassen. Sobald solche Verdinge den Wertb von Gl. 60 übersteigen, hat er die Genehmigung der Straßen-Kommission einzuholen.
§. 23. Er besorgt alle die Straße betreffenden Rechnungen, die er prüft, und sodann nebst Anzeige etwaiger Zweifel über die Richtigkeit derselben der Straßen. Kommission übergiebt. Findet die Kommission die Rechnungen richtig, so weist sie dieselben an das Distrikt-Säckelamt zur Bezahlung.

C. Wegknechte.
§. 24. Die Wegknechte werden nach ausgeschriebener freier Konkurrenz von der Straßen-Kommission gewählt und vom regierenden Herrn Distrikts-Ammann in Pflicht und Eid genommen.
§. 25. Die Wahl geschieht auf 2 Jahre, nach welcher Zeit sie (je nach der Auskunft, welche der Bau- Herr über ihre Leistungen zu ertheilen im Falle ist), entweder mit oder ohne Ausschreibung freier Konkurrenz wieder gewählt werden können.
§. 26. Bei groben Fehlern, Pflichtverletzungen, wiederholten Nachlässigkeiten können sie von der Kommission auch während der Zeit entlassen werden, das Reinliche kann auch statthaben, wenn weitere Verfügungen die Straßenknechte entbehrlich machen würden.
§. 27. Sie erhalten vom Bauherrn das zur Unterhaltung der ihnen angewiesenen Strecke nöthige Werkzeug, welches sie unter Verantwortlichkeit gehörig zu besorgen, und nur zu dem bestimmten Zweck zu verwenden haben. Können sie sich über das ihnen übergebene Werkzeug nicht gehörig ausweisen, oder mangeln ihnen einzelne Stücke, oder zeigt es sich, daß sie muthwilligerweise verbrochen wurden, so wird ihnen der Betrag derselben abgezogen.
§. 28. Alle Wegknechte stehen unter den unmittelbaren Befehlen des Bauherrn, dessen Befehle sie genau zu befolgen haben.
§. 29. Jeder Wegknecht soll über die aufgetragenen Arbeiten gewissenhafte und genaue Rechnung führen, und dieselbe nach dem ihm mitzutheilenden Formular einrichten, und von Zeit zu Zeit dem Bauherrn übergeben.
§. 30. Sie sollen das ihnen allenfalls zur Bezahlung der Arbeiter übergebene Geld denselben alsogleich, und zwar unter Strafe und Verantwortlichkeit aushändigen, und unter keinem Vorwände etwas hievon abziehen.
§. 31. Jeder Wegknecht har die ihm anvertraute Strecke genau zu beaufsichtigen, Alles was auf derselben dem Passe hinderlich ist, oder die Sicherheit gefährdet, ungesäumt zu beseitigen, kleinere Mängel alsogleich zu entfernen, Obacht zu geben, daß das Wasser überall ungesäumt und ohne Gefährdung der Straße von derselben entfernt werde, für die gehörige Offenhaltung der Straße bestens zu sorgen, und den Reisenden und den Frachtwägen bei außerordentlichen Umständen Hilfe zu leisten und ihnen den nöthigen Vorschub zu ertheilen. Treten große Gefährdungen der Straße ein, oder wird der Paß durch Hindernisse geschlossen, deren Beseitigung große Kräfte und Unkosten erfordert, so berichtet er dieses alsogleich und zwar unter Verantwortlichkeit dem Bauherrn.
§. 32. Bei außerordentlichen Ereignissen, starken Regengüssen, lange anhaltendem Regen, plötzlichem Thauwetter hat jeder Wegknecht seine Strecke genau zu inspiciren, und sie vor allen schädlichen Einwirkungen möglichst zu sichern.
§. 33. Jeder Wegknecht ist amtlich verpflichtet etwaigen Beschädigungen der Straße nachzuforschen, und den Schuldigen dem Bauherrn anzuzeigen.
§. 34. Alle Wegknechte haben sich nöthigenfalls gegenseitig Hilfe und Vorschub zu leisten.
§. 35. Jeder Wegknecht ist unter Verantwortlichkeit verpflichtet, diejenigen Arbeiten die ihm der Bauherr auferlegt, genau nach dessen Weisungen herzustellen.
§. 36. Die Wegknechte haben den im Art. Landb. 284 enthaltenen Eid zu leisten. Was die Distrikts-Einrichtung für den Bezirk Ursern betrifft, so wird dieselbe der Regierung von Ursern überlassen, welche aber die daherigen Verordnungen der Kantonal-Straßenkommission zur Kenntniß bringen soll.
Vorstehender Verordnung ist in ihrem ganzen Inhalte blos mit dem Beisatze, daß die Distrikts-Einrichtungen für Ursern ebenfalls der Genehmigung dieser hohen Behörde unterlegt werden sollen, genehm gehalten und bestättigt worden.
Von Tit. Herrn Landammann und Oberstlieutenant Ant. Schmid und dem w. w. Rath zu Uri den 17. Mai 1837.»


Quelle: Ratserkenntnis vom 15. Oktober 1832.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020