Gesetzesbestimmungen
Wenn ein Gesandter seiner Instruktion zuwider handelt, oder jemand gegen des Lands Nutzen Pension oder Gaben nimmt oder in Verbindung tritt (Art. 255 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 238.
/
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wenn ein Gesandter dem bestimmten Sinn eines wesentlichen Instruktion-Artikels zuwider zu des Landes Nachtheil stimmen oder handeln würde; solle es auch als Malefiz angesehen, und als solches nach Maßgab der Sache und Umständen bestraft werden; so auch wenn jemand wider des Lands Nutzen heimliche Pensionen, Mieth oder Gaben annehmen, oder in Verbindung oder Verträge eintreten würde.»
Quelle:
LG 1680; LB UR 1823 Bd I S. 238.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|