Gesetzesbestimmungen
Wenn einer einen um's Leben bringt, wie zu verfahren sey (Art. 258 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 239.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wenn einer, wer es immer seyn möchte, in unserm Kanton einen andern auf was immer für eine Art ums Leben brächte, soll selber auch mit dem Tod dafür bestraft werden, es wäre dann, daß er eine Nothwehr oder einen schuldlosen Zufall zu seiner Rechtfertigung geltend machen könnte. Und solle auch im Entweichungs-Fall nach Form Rechtens gegen ihn vorgefahren werden.»
Quelle:
Alt Art. Landb. 1; LB UR 1823 Bd I S. 239.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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