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Gesetzesbestimmungen

Über den Landfrieden und dessen Brechung (Art. 260 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 239-240. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Weil durch Brechung des öffentlichen Landfriedens die gemeine Sicherheit gefährdet wird, oftmal die öffentliche Ruhe gestört werden, auch Leib, Leben, Ehre und Gut verloren gehen kann, so haben wir uns verbunden, einen stetswährenden Landfrieden aufrecht zu halten, also, daß sich keiner an des andern Leib und Leben, Ehr und Gut vergreifen, oder auf eigengwältige Weise sich rächen und Recht verschaffen soll; und damit dieser Friede als die wesentlichste Grundlage wahrer Sicherheit desto unverbrüchlicher gehalten werde, so soll derjenige, der dawider handeln würde, als friedbrüchig angesehen, und in einfachen Fällen ohne Folgen mit einer Geldbuße belegt, in wichtigern Fällen aber je nach Größe des aus dem Friedensbruche entstehenden Uebels auch an Leib und Leben, Ehre und Gut ohne alle Gnade gestraft werden.»

Quelle: Alt Art. Landb. 2; LB UR 1823 Bd I S. 239 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020