Gesetzesbestimmungen
Das Gericht zu Reuss und Schächen (Art. 289 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 035- 036.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Das Gericht zu Reuß und Schächen besteht ans dem jeweiligen Richter des Landes, dem Seckelmeister und sieben Männern, die von der Bezirks Gemeinde aus den an Reuß oder Schächen liegenden Dorfschaften für Lebenslang gewählt werden, und welchen der älteste Landschreiber und der Großweibel beywohnen.
Dieses Gericht solle jährlich beym ersten Augenscheins-Tage den im Art. 9. des Landbuchs beschriebenen Eid der XI er. Richter schwören.
Was dieses Gericht an Reuß und Schächen wie auch beym Palanggen und alten Bach befiehlt zu machen, zu brechen, oder hinwegzuthun, wo es immer seyn mag, das soll gemacht, gebrochen oder hinweggethan werden, in der Zeit, wie es befohlen wird, bey Gl. 20 Strafe, und solle jährlich durch das Gericht ein Ausschuß gemacht werden, die Revision darüber zu machen: auch solle hierüber keine Appellation statt haben mögen.
Das gleiche Gericht spricht ebenfalls ohne Appellation über Streitsachen zwischen den Wehregenossen oder Steuren, über die Frage, «wer es brechen, oder machen und die Kosten tragen solle?» und dieß nach angehörter Red und Widerred, nach Erfindniß des Rechts, und mit billiger Berücksichtigung der bestehenden Marken, beym Eide.
Wie aber die Wuhren (Wehrenen) beyderseits ausgemarket sind; so ist auch zugleich der Grundsatz angenommen, daß das Reuß- und Schächen-Bett zwischen dem Fuß oder Boden beydseitiger Wuhren und alle darin liegende Rifen ohne Rücksicht an welcher Wuhr dieselbe anstoßen, beydseitigen Wuhren gemeinschaftlich seyn, und nach Verhältniß ihrer Länge getheilt werden sollen.
Wenn ein Glied dieses Gerichts selbst ein Gut in einer Steuer besitzt, über welche verfügt oder erkennt wird, soll selbes in solchen, diese Steuer betreffenden Sprüchen, ausstehen.»
Quelle:
LB UR 1826 Bd. II, S. 35.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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