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Die kantonale Steuerhoheit

Zur Erhebung von Steuern sind in Uri neben der Eidgenossenschaft der Kanton, die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden berechtigt (StG UR Art. 1). Der Kanton erhebt:

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
b) eine Gewinn- und Kapitalsteuer;
c) eine Quellensteuer;
d) eine Grundstückgewinnsteuer;
e) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Die Einwohnergemeinden erheben:

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
b) eine Gewinn- und Kapitalsteuer;
c) eine Quellensteuer;
d) eine Minimalsteuer auf Grundstücken;
e) eine Kopfsteuer.

Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erheben:
   
a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
b) eine Gewinnsteuer;
c) eine Quellensteuer;
d) eine Minimalsteuer auf Grundstücken;
e) eine Kopfsteuer.


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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 12.03.2018