LB UR (1826) Bd II S. 163-172
Pflicht des Schulbesuchs (zu Art. 426 § 2)
Mittwoch, 7. Februar 1838
«Der w. w. Landrath des Kantons Uri.
Nachdem er von der l. Central-Schulkommission auf den in mehreren Gemeinden bestehenden Uebelstand aufmerksam gemacht worden ist, wonach die Schulkinder, wenn sie kaum zur ersten h. Kommunion gelangt sind, der Schule gänzlich entzogen werden, in Betracht der nachtheiligen Folgen, welche dieser Uebelstand in Bezug auf das moralische und bürgerliche Wohl der Jugend nach sich zieht, indem dadurch die Kinder des nothwendigen Unterrichtes nicht nur beraubt werden, sondern auch selbst die sich erworbenen Anfangsgründe bald wieder vergessen; in der wohlmeinenden Absicht, diesen Uebelstand zu heben
Beschließt und verordnet hiemit:
1) Es seien die Eltern verpflichtet, und nachdrucksamst aufgefordert, von nun an die Kinder, nachdem selbe zur ersten h. Kommunion gelangt sind, noch wenigstens zwei Schuljahre in die betreffende Dorfschule zu schicken.
2) Die Hochw. Herren Pfarrherren sind jedoch ermächtiget, Kinder, die in einer vorzunehmenden Prüfung die nöthigen Kenntnisse und Fähigkeiten an Tag legen, auch vor Ablauf dieser zwei Jahre ans der Schule zu entlassen.
3) Der gegenwärtige Beschluß soll zu Jedermanns Verhalt und zur genauen Befolgung in sämmtlichen Pfarrkirchen des Bezirks Uri öffentlich verlesen werden.»)
> Art. 426 (LB UR (1826) Bd II S. 163-172)
Beschluss Landrat vom 7. Ferbuar 1838
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