LB UR (1864) Bd VI a S. 061.
Beschluss enthaltend nähere Bestimmungen in Bezug des Staatsbudgets und der Kantonsrechnung
Freitag, 18. August 1854
«Der Landrath des Kantons Uri beschliesst:
1. Es soll in Beobachtung der §§. 49, 57 und 62 der Kantonsverfassung, das Staatsbudget jeweilen vor Beginn des Rechnungsjahres dem Landrathe vorgelegt, und dasselbe sowohl vom Regierungsrathe, als von den ihm untergeordneten Kommissionen in dem Sinne eingehalten werden, dass die veranschlagten Ausgaben, Nothfälle vorbehalten, ohne spezielle Bewilligung des Landrathes oder vorherige Einholung eines Nachtragskredites, nicht überschritten werden, wofür die betreffenden Präsidenten in der Weise verantwortlich sind, dass sie sich im Falle der Ueberschreitung des Büdgets über die Ursache derselben beim Landrath zu verantworten und auszuweisen haben, ohne jedoch für die ausgewiesene Mehrausgabe verantwortlich zu sein, vorbehaltlich allfällige Veruntreuungen.
2. Unmittelbar nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres soll die Kantonsrechnung abgelegt und im Mai, oder, wenn diess nicht möglich, spätestens innert den nächsten 3 Monaten geprüft und sodann verfassungsgemäss eine umfassende Rechnungsübersicht gedruckt und sowohl den Landrathsmitgliedern, als auch dem Volke mitgetheilt werden.» > Artikel 49 KV. > Artikel 57 KV. > Artikel 62 KV.
Landraths-Erkenntnis vom 18.08.1854.
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