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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 197.
Von abgegangenem Vieh (Art. 223 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Vieh, was es immer sey, so auf Allmend oder in Eigen abgeht, soll man gehörig vergraben, und nicht ins Wasser geworfen, auch nicht nahe an der Landstraße vergraben werden bey Gl. 13 Buß. Wenn aber immer einiger Verdacht von Ansteckung oder sonst zweifelhafte Fäll vorhanden; so solle es bey schwerer Verantwortung dem Sanitätsrath, oder dem Richter des Lands angezeigt werden. Auch bleiben hiebey dem Wasenmeister seine Rechte laut nachstehender Verordnung vorbehalten.»

Verordnung über Abhaltung von Viehmärkten im Kanton Uri

    
Alt LB 126; LR 1776; LB UR 1823 Bd I, S. 197.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018