Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
KV 1850 Art. 057
Landrat
Sonntag, 5. Mai 1850
Der Landraht vesammelt sich ordentlicherweise 3 Mal des Jahres. Ein Mal im Mai, wo die Beeidigung der Mitglieder (zumal der neuen) , die Besetzung der Kommissionen etc. und die Rechnungs- und Verwaltungsprüfungen vorzunehmen sind; dann Ende Christmonats (28) um die Vorschläge zu Verbesserungen etc. anzuhören, und endlich Anfangs April, wo die Vorschläge und die VII Geschlechtsbegehren an die Landsgemeinde und das Zirkular für dieselbe zu berathen sind.
Ausserordentlicher Weise tirtt derselbe zusammen:
a. Wenn es der Regierungsraht verlangt.
b. Wenn es 7 Mitglieder des Landrathes verlangen.
c. Wenn der President, von sich aus es für nöthg findet.
d. Wenn die in der Verfassung vorgesehenen Fälle Art. 11, 39, 55 eintreten.
Die Einberufung des Landrathes geschieht durch den Presidenten mittels eines Traktanden-Zirkulars.
Ein Reglement wird die Tagesordnung und den Geschäftsgange etc. näher bestimmen > Nähere Bestimmungen (LB UR (1864) Bd VI a S. 061).
LB UR 1853 Bd 5, S. 22;
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