Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
KV 1850 Art. 062
nebengeordnete Verwaltungskommissionen
Sonntag, 5. Mai 1850
"Er legt dem Landrahte jährlich einen Voranschlag über die Einnahme und Ausgaben des Staates fürs künftige Rechnungsjahr vor. Ohne Einholung spezieller Bewilligung vom Landrahte, oder eines Supplementarkredits darf er den Voranschlag der ordentlichen Ausgaben nicht übersteigen, wohin er auch seine untergeordneten Kommissionen einzuschränken hat.
Er legt alljährlich dem Landrahte wenigstens einmal am Schlusse des Regierungsjahres, oder so oft es verlangt wird, über alle Theile der ihm obliegenden Staatverwaltung Bericht und Rechenschaft ab, und unterstellt ihm die Jahresberechnung des Staates, nebst Übersicht und Bericht über den Staatshaushalt und die Nebenverwaltungen.
Er ist ihm überhaupt für getreue Verwaltung verantwortlich." > Nähere Bestimmungen (LB UR (1864) Bd VI a S. 061)
LB UR 1853 Bd 5, S. 26;
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