Die Vorsitzenden Herren des Rates
Landweibel, Landesläufer
Das Weibelamt ist bereits 1407 erwähnt. Seit dem 16. Jahrhundert ist regelmässig ein Ober- und ein Unterweibel sowie zwei Landläufer fassbar. Sie hatten Amtsmäntel und teilweise eine Amtswohnung. Weibel und Läufer waren die Bediensteten, Begleiter und Boten der Obrigkeit, zudem waren sie Pfändungsbeamte. Es gab auch farbtragende Dorfweibel in Silenen, Wassen, Seelisberg und im Schächental. Diese wurden wohl von den Dorfschaften gewählt, hatten jedoch den Auftrag vom Lande, zu pfänden und zu schätzen. Dadurch konnten unnötige Gänge und Landweibelkosten erspart werden.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 47.
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Landesläufer
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EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUM AMT IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Weibel und Landesläufer (Art. 7 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 013
«Die Weibel sollen zu Gott und den Heiligen schwören: Der Oberkeit und dem Landammann gehorsam zu seyn und ihn zu schützen und schirmen zu Recht und des Lands getreue Diener zu seyn, auch zu verschweigen, was zu verschweige«, und anzuzeigen, was anzuzeigen ist; die ihnen zu übergebenden Briefe an Bestimmung treu und beförderlichst zu übertragen; jedem um gesetzlichen Lohn zu Pfänden und andere ihnen obliegende Verrichtungen zu thun, jedoch ohne des Landammanns oder seines Statthalters Erlaubniß kein Verboth anzulegen. Alles getreu und ohne Gefährde.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Weibel und Landsläufer, Wahlfähigkeit, Wohnung und Entfernung (Art. 075 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 060-061.
«Um zum Dienst des Großweibels, der zwey Weibel oder Landsläufer und des Wagmeisters, der zugleich auch Weibel- oder Läuferdienst zu versehen hat, gewählt werden zu können, muß einer lesen und schreiben können. Diese vier Amtsleute sollen in Altdorf wohnen, auch ohne Erlaubniß des Landammanns oder Statthalters sich nie von Altdorf entfernen.»
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AMTSTRÄGER (1803-1850)
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