Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Landschreiber (Art. 5 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 012
«Die Landschreiber sollen zu Gott und den Heiligen schwören: Dem Landammann und der Oberkeit gehorsam zu seyn auch zu verschweigen, was zu verschweigen, und vorzubringen, was vorzubrngen ist, und die Urtheile und Erkenmniße gewissenhaft und unpartheyisch zu schreiben, und überhaupt getreue Schreiber zu seyn und jedermann um den gesetzlichen Lohn die in ihr Amt einschlagenden Akten zu fertigen. Alles getreu und ohne Gefährde.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Kanzleidirektor, Landschreiber, Archivar (Art. 074 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 060.
«Die so um eine erledigte Landschreiberstelle anhalten wollen, müssen sich zuvor einer Prüfung unterwerfen, die der Landsrath einige Zeit vor der Landsgemeinde durch hiezu verordnete Herren auf angemeßene Art mit ihnen vornehmen lassen wird und worüber die Verordneten treuen, unpartheyischen Bericht erstatten werden.
Von den vier Landschreibern ernennt die Landsgemeinde einen zum Kanzley-Direktor und Staats-Archivar, und ist der Landsrath ermächtiget über zweckmäßige Ordnung auf der Kanzley und im Archiv, und Einrichtung daheriger Arbeiten angemeßene Verfügungen zu treffen.»
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