Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Zöllner (Art. 10 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 014-015
«Die Zoller sollen zu Gott und den Heiligen schwören: Den Zoll und das Weggeld einzuziehen von allem, was dem Zoll oder Weggeld laut Tarifen unterworfen ist, dies alles dem Land zukommen zu machen und gehörig und treu zu verrechnen, und überhaupt des Landes getreue Beamte zu seyn. Alles getreu und ohne Gefährde.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Zollbeamte in Flüelen und Wassen (Art. 073 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 058.
«a) Der Zolldienst in Fluelen soll je zu 6 Jahren um vergeben werden, wo jeder darum Anhaltende des Art. 26 praktizierend wegen sich wohl erinnern solle.
b) Jeder dieser Zoller soll Gl. 1000 annehmbare Bürgschaft bey der Finanzkommission hinterlegen.
c) Diese beyden Zoller sollen dem Landssseckelmeister alle Quartal Rechnung geben und das Gehörige bezahlen, alles gebührend einziehen und nichts ausstehen lassen. Dann sollen sie jährlich nach Mitte Aprils eine allgemeine Rechnung der oberkeitlich verordneten Zollrechnungs-Kommission, in sämmtlichen HHrn. Vorgesetzten bestehend, eingeben.
d) Diese beyden Zoller beziehen für ihr Gehalt den 10ten Pfenning des Zollertrags, woben es in Bezug auf den von Fluelen den Sinn hat, daß ihm daneben wegen Lichtern in die Sust und andern Nebenkosten nichts weiters begutet, und nichts weiters in Nebenrechnung gebracht werden solle.»
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Sonntag, 6. Mai 1838
Der Zoller von Hospental (zu Art. 17 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 008
«Der Zoller für die Zollstätte von Hospenthal soll wie bis dahin für die Dauer von 6 Jahren von der h. Landsgemeinde gewählt werden, doch mit den Vorbehalten, daß der Gewählte seinen Wohnsitz am Orte der Zollstätte aufzuschlagen, und als Einnehmer jenes Zolles, welcher für die Straße von Göschenen bis an Tessins Grenzen, mit Ausnahme des Ursnerthales, bewilligt worden ist, und den Ständen Luzern und Uri gemeinschaftlich gehört, auch die Genehmigung der Regierung des Standes Luzern zu erhalten habe, und sich allen jenen Verfügungen unterwerfen müsse, welche hinsichtlich des Gehalts, der zu leistenden Caution, oder der Weise des Zollbezugs, der w. w. Landrath zu treffen im Falle seyn werde.»
> Art. 17 LB (LB UR (1823) Bd I S. 022-013
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