Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Landjäger (Art. 15 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 017
«Sie sollen schwören MGHhrn. getreue Beamte zu seyn, die von Hochdenselben, von der Finanzkommission , dem Hrn. Säckelmeister oder andern, gesetzlichen Behörden erhaltenen Aufträg gewissenhaft zu vollziehen, und überhaupt ihre aushabenden Pflichten in Rücksicht guter Polizey genau und getreu zu erfüllen, sich durch keine Schankungen, Versprechen oder Drohungen davon abwendig machen zu laßen, sondern alles zu thun, wie es ihnen aufgetragen ist, fremdes Gesindel und Landstreicher u. d. g. sogleich fortzuweißen oder nach Umständen zu der ihnen angewiesenen Behörde zu bringen, und so überhaupt des Lands Nutzen angelegentlich zu fördern und Schaden oder Gefahr abzuwenden, alles gemu und ohne Gefährde.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landjäger (Art. 079 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 062.
«Die Landjäger, deren Zahl zu bestimmen, zu mindern oder zu mehren, dem Landrath übertragen ist, werden von demselben für 3 Jahre, und zwar jedesmal mit vorheriger Auskündung, ernannt, und dieser bestimmt auch ihre Pflichten und ihren Gehalt. Sie werden ebenfalls in Eid genommen.»
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