Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Recht des Scharfrichters sein Vieh auf der Allmend zu sömmern (Art. 436 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 184.
«Der Scharfrichter soll in Ansehung der Sömmerung seines Viehes auf hiesigen Allmenden und Alpen wie ein Landmann gehalten werden.»
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Mittwoch, 31. Dezember 1851
Gesetz betreffend Amt und Besoldung des Scharfrichters
LB UR (1853) Bd V S. 192-194
«Der Landrath des Kantons Uri, betreffend Amt und Besoldung des Scharfrichters und Wasenmeisters, nach vernommenem diessfälligen Berichte der Finanzkommission, auf den Antrag des Regierungsrathes,
hat Folgendes zum Gesetze erhoben:
I. Scharfrichter
§. 1.
Der Scharfrichter, welcher die Befehle der betreffenden Executiv- Behörden zu vollziehen hat, bezieht einen Jahrgehalt von Fr. 100 n. W., und für die Executionen in Kriminal- und Malefizfällen den Lohn laut Sportelntarif für den Strafprozess. Er hat überhin die unentgeldliche Benutzung des Hauses, Gartens und Zugehör auf dem Schächengrunde und des s. g. Thiergartens, die in Dach und Gemach auf Staatskosten unterhalten werden.
Die von ihm bisher ebenfalls benutzten Güter „Gand" und „Ried", sowie die Entschädigung wegen dem Siechenhausmätteli fallen, dafern durch die Ausscheidung des Staats- vom Bezirksgute sich nichts anderes ergibt, dem Bezirke Uri zur freien Verfügung anheim.
§. 2.
Die Familie des Scharfrichters geniesst, bis zu ihrer Einbürgerung nach dem Bundesgesetze über die Heimathlosigkeit, die den übrigen Tolleranten gewährten Rechte und eventuell auch die Unterstützung des Kantonsseckelamtes.
II. Wasenmeister
§. 1.
Der Scharfrichter versteht zugleich das Amt eines Wasenmeisters.
§. 2.
Er hat die Beseitigung gefallener oder kranker Thiere, auf Verlangen des Besitzers, gegen Abtretung des betreffenden Thieres zu besorgen.
Für Beseitigung kleinerer Thiere, z. B. Schaafe, Ziegen, Hunde und dgl., wird ihm deren Eigenthümer überhin eine Taxe von ½ Fr. n. W. beguten.
§. 3.
Umgestandenes Vieh jeder Gattung, darf nicht in's Wasser geworfen, sondern soll in angemessener Entfernung von der Landstrasse in die Erde vergrabt werden, bei Fr. 25 n. W. Busse.
Wenn immer einiger Verdacht von Ansteckung obwaltet, oder sonst zweifelhafte Fälle vorhanden sind, so soll es bei strenger Verantwortlichkeit der Polizeikommission oder dem Landammann angezeigt werden.
§. 4.
Durch dieses Gesetz werden die im Landbuche enthaltenen sachbezüglichen Gesetze aufgehoben und treten ausser Kraft.»
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