Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 7. April 1858
Reglement für den Direktor der Zuchtanstalt
LB UR (1864) Bd VI a S. 239.241.
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht die Verrichtungen und Obliegenheiten des Direktors der Strafanstalt durch ein bestimmtes Pflichtenheft festzusetzen,
Auf den gutachtlichen Antrag der Polizeikommission, beschliesst und verordnet:
§. 1.
Der Direktor ist der Vorsteher der Anstalt und die mit Besorgung des innern Haushalts betrauten Ordensschwestern sowohl als der Hausknecht und die im Strafhaus Bediensteten überhaupt haben seine Befehle und Weisungen stets entgegen zu nehmen, und sich denselben zu unterziehen.
§. 2.
Er sorgt auf Kosten des Staates für die Lieferung der nöthigen Lebensmittel, für Anschaffung der Kleidung, des Bettzeugs etc. Beleuchtung und Beholzung der Anstalt, sowie für die Anschaffung der Arbeitswerkzeuge, und führt über sämmtliche Fahrhabe ein genaues Inventarium.
§. 3.
Er wird die betreffenden Rechnungen prüfen, unterschreiben, und dem Kantonsseckelamte zur Bezahlung überweisen.
§ 4.
Er wacht über die Sicherheit der Anstalt, trägt für den Unterhalt der Gebäulichkeiten und des Mobiliars derselben Sorge, und handhabt mit Strenge und Genauigkeit gute Zucht, Ordnung und Reinlichkeit in derselben.
§. 5.
Er besucht die Anstalt so oft die Ordensschwestern es verlangen, jedenfalls aber wenigstens wöchentlich ein Mal, und prüft den innern Haushalt.
§. 6.
Er bestimmt die Arbeiten, welche von den Sträflingen sowohl im Innern, als namentlich ausser der Strafanstalt verrichtet werden müssen.
§. 7.
Er sorgt für die möglichst schnelle Eräufnung des angekauften Eyschachens, damit aus dem Ertrage desselben die nöthigen Lebensmittel soviel möglich bezogen werden können, und auch der Viehstand vermehrt werden kann. So lang die Arbeiten dort dauern, hat er sich wöchentlich wenigstens 2 Mal dorthin zu begeben.
Er hat auch die Bewirthschaftung des Schachens zu leiten und zu beaufsichtigen.
Ihm steht auch — nötigenfalls unter Kentnissgabe an die Polizeikommission — der allenfalls im Interesse der Anstalt liegende Kauf und Verkauf von Vieh und die Veräusserung der entbehrlichen Victualien zu.
§. 8.
Er führt ein chronologisches Verzeichniss sämmtlicher Sträflinge mit Angabe des wesentlichen Inhaltes des Strafurtheils, des Tages des Ein- und Austritts aus der Strafanstalt. Zu diesem Ende soll ihm das Strafurtheil der betreffenden Strafbehörde beförderlichst eingereicht werden. In diesem Verzeichnisse wird er auch bemerken, wann jeder Sträfling nach Massgabe des Eintritts in die Strafanstalt zwei Drittheile seiner Strafzeit vollendet haben wird.
Er wird zugleich untersuchen, ob der Sträfling, nachdem er 2/3 Strafzeit erstanden, durch gutes Betragen des Nachlasses der übrigen Strafzeit sich würdig gemacht habe oder nicht, und das daherige Nachlassgesuch im empfehlenden oder abweisenden Sinne an die Polizeikommission einreichen.
§. 9.
Dem Direktor steht die Befugniss zu, allfällige Vergehen der Sträflinge angemessen zu ahnden, und zwar je nach Massgabe des Vergehens mit längerer, schwererer und unangenehmerer Arbeit, mit schmaler Kost je den andern Tag abwechselnd bis auf 8 Tage, mit Gefangenschaft bis auf 4 Tage, und mit körperlicher Züchtigung (bis auf 6 Stockstreiche.
§. 10.
Der Direktor wird im Vereine mit dem Geistlichen, den Ordensschwestern und Bediensteten überhaupt auf die moralische Besserung der Sträflinge hinzuwirken trachten.
§. 11.
Bei vorfallender, hartnäckiger Widersetzlichkeit eines oder mehrerer Sträflinge, bei Aufruhr, Entdeckung von Complotten oder Versuchen zur Entweichung, wird er sofort in angemessener Weise einschreiten, sei es mit Verhaftnahme des oder der Fehlbaren, oder mit Einleitung der nöthigen Untersuchung.
Bei stattgefundener Entweichung aus der Strafanstalt ist der Polizeidirektion zu Habhaftmachung des Entwichenen sofortige Anzeige zu machen.
§. 12.
Er sorgt dafür, dass ihm vom jeweiligen Strafanstaltsarzt über den erfolgten Tod eines jeden Sträflings ein ärztliches Referat zu Händen der Polizeikommission eingereicht werde.
§. 13.
Er wird von Zeit zu Zeit der Polizeikommission über den gesammten Geschäftsgang der Anstalt mündlichen Bericht abstatten.
§. 14.
Der Direktor der Zuchtanstalt bezieht einen Jahrgehalt von Franken 400.»
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Montag, 28. Juni 1858
Vorschrift über die Rechnungsführung für die Zuchtanstalt
LB UR (1864) Bd VI a S. 245.
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht, die bisherige Rechnungsführung über die Zuchtanstalt besser zu reguliren:
Auf den Antrag der Polizeikommission,
beschliesst und verordnet hiemit:
§ 1.
Der Zuchthausdirektor hat über die empfangenen Gelder mit dem Seckelamte Rechnung zu führen und solche je auf 16. April abzuschliessen.
§. 2.
Ihm liegt ob, über den Haushalt der Zuchtanstalt, sowie über den dazugehörigen Eischachen eine besondere Rechnung zu führen. In der ersten Rechnung über den Haushalt der Zuchtanstalt, sind auch die aus dem Eischachen erhaltenen Naturalien und die für selben geleisteten Taglöhne in Anschlag zu bringen. Das Gleiche hat auch in der letztern Rechnung über Verwaltung des Eischachens zu geschehen, in welche übrigens die jeweilen beim Abschlusse vorhandenen Vorräthe ebenfalls einzutragen sind.
§. 3.
Diese Rechnungsführung wird mit 1. Juli nächstkünftig beginnen.»
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