Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Wehrevögte (Art. 283 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 030.
«Die Wehre Vögte sollen zu Gott und den Heiligen schwören: Die gesetzlich bestehende Wehre-Ordnung zu handhaben und zu beobachten, auch die Arbeiter zur Beobachtung zu mahnen, und anzuweisen, getreue und gewissenhafte Rechnungen zu führen: sich in Aufsicht und Anordnung unparteyisch zu verhalten, und überhaupt für UG. Hrn. sowohl als der Steuer-Pflichtigen (Steuergenoßen) Nutzen und Vortheil aufrichtig zu sorgen. Alles getreulich und ohne Gefährde.
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