Die kantonalen Beamten
			
			
			 
			
			
			
			
			EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
			
			
        	
			 
			
        	
	
		
					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					Eid der der Landmarcher (Art. 285 LB)
					 
					LB UR (1826) Bd II S. 031-032.
					 
					   
					 
					«Die zu Eigen und Allmend verordneten Landmarcher sollen schwören: Niemanden von der Allmend etwas aufzuzeichnen, es seye dann vorher gewohntermaßen von den Hrn. Landleuten bewilliget worden: auch Niemanden offenes Land auszuzeichnen; indem solches der Rüthi-Ordnung zuwiderläuft.  
Bey der Auszeichnung von Rüthenen, Plätzen, Hanfgärten, Hagrichtigen und dergleichen: wie auch wenn es zwischen Eigen und Allmend — oder Eigen — und Eigen ist, immer gewissenhaft und unparteyisch zu Werke zu gehen: Der bestehenden Rüthe-Ordnung und dem Landbuche genau nachzuleben, und somit das Recht und den Nutzen des Landes zu befördern. — Alles getreulich und ohne Gefährde.»
					 
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					Wahl der Landmarcher (Art. 333 LB)
					 
					LB UR (1826) Bd II S. 091.
					 
					   
					 
					«Es sollen vier zu Eigen und Allmend verordnete Landes-Marker seyn, welche von der Bezirks-Lands-Gemeinde auf Lebenslang gewählt und laut Art. 285. in Eid genommen werden. Dieselben sollen nach der Rütiordnung handeln, und überhaupt in ihren Amtsverrichtungen gewissenhaft und unpartheyisch seyn.» 
>  Ergänzung Art. 285: Hüttenrechte auf Allmend (LB UR (1826) Bd II S. 031-032).
					 
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