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Die Behörden des Kantons Uri - Allgemeines

Amtseid

Der bekannteste Eid ist der Rütlischwur von 1291. Gemäss Befreiungstradition gilt der Eid der Genossen zu gegenseitigem Beistand als Begründung der Alten Eidgenossenschaft. Die drei Anführer des Aufstandes («Drei Eidgenossen») waren Werner Stauffacher von Schwyz, Walter Fürst von Uri und Arnold von Melchtal aus Unterwalden.
In Friedrich Schillers «Wilhelm Tell» wird der eigentliche Schwur derart dargestellt, als sei er auf dem Rütli geleistet worden (2. Aufzug, 2. Szene). Am Ende der Versammlung auf dem Rütliwiese sagt der Pfarrer Rösselmann: «Lasst uns den Eid des neuen Bundes schwören» und spricht die Eidformel vor.

«Wir wollen sein ein einzig Volk von Brüdern,
in keiner Not uns trennen und Gefahr.
Wir wollen frei sein, wie die Väter waren,
eher den Tod, als in der Knechtschaft leben.
Wir wollen trauen auf den höchsten Gott
und uns nicht fürchten vor der Macht der Menschen.»

Seit der Alten Eidgenossenschaft hatten Landsgemeinde, Behörden und Beamte einen Amtseid abzulegen.

Heute werden die Mitglieder des Landrates noch vereidigt. Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.» Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand und sprechen dem Landratspräsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich schwöre, dies alles zu halten – so wahr mir Gott helfe.»
Anstelle des Eides kann das Ratsmitglied das Handgelübde ablegen. In diesem Fall verliest der Protokollführer oder die Protokollführerin folgende Gelöbnisformel: «Ich gelobe, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
Nach dem Verlesen dieser Gelöbnisformel sprechen die Gelobenden dem Präsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich gelobe – dies alles zu halten.»

In der Urner Sage war der Meineidige dem Teufel verfallen. Bei seinem Grab schute die Schwurhand hinaus oder die drei Schwurfinger haben sich in eine Fensterscheibe eingebrannt und erschienen auch wieder, wenn diese ausgewecselt wurde (Müller, Sagen aus Uri, Nr. 92, 785, 1195, 1374).

GESETZESBESTIMMUNGEN

Donnerstag, 1. Januar 1807
Auswirkungen des Falscheides
LB UR (1823) Bd I S. 019-020
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Erläuterung zur Eidesleistung
LB UR (1823) Bd I S. 018
Link: Gesetzestext
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Donnerstag, 8. April 1869
Reglement über die From der Beeidigungen
Abl UR 1869 nach S. 172 (Beilage 01-04)
Link: Gesetzestext
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ALLGEMEINES ZU BEHÖRDEN

Allgemeines

Amtseid
Amtszwang
Ausstand
Geschlechterordnung

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / letzte Aktualisierung: 28.05.2023