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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Kantonale Abstimmungen im einzelnen

Sonntag, 18. April 1999
Energiegesetz des Kantons Uri
Kantonales Gesetz

Stimmberechtigte: 25231
Stimmende: 8688 / leer: 294 / ungültig: 71
In Betracht fallend: 8323
Stimmbeteiligung: UR 34.43 %

Resultate:
Uri: Ja (61.31 % Ja / 38.69 %)
Anzahl Gemeinden mit anderem Resultat: 3
> Hospental; Spiringen; Unterschächen;

«Das Schweizer Volk hat am 23. September 1990 den Energieartikel in der Bundesverfassung angenommen. Damit erhielt der Bund die Kompetenz und den Auftrag, eine wirksame und zukunftsgerichtete Energiepolitik zu formulieren. Mit dem Programm Energie 2000 hat der Bundesrat klare und quantifizierte Ziele für die rationelle Energienutzung und einen sparsamen Energieverbrauch gesetzt. Basierend auf dem Energieartikel hat der Bund ein neues Energiegesetz geschaffen, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Dieses Bundesgesetz regelt die Kompetenzen des Bundes und der Kantone im Energiebereich. Namentlich überträgt der Bund den Kantonen die Aufgabe, im Gebäudebereich das Energiegesetz des Bundes zu ergänzen und zu präzisieren. Mit dem neuen Bundesgesetz wird das Instrument der Globalbeiträge an die Kantone zur Förderung von energiesparenden Massnahmen und für die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien geschaffen. Künftig kann der Bund den Kantonen Mittel bereitstellen, die sie auf ihrem Gebiet zur Förderung im Energiebereich verwenden können. Der Bund fördert nur, wenn auch der Kanton oder die Gemeinden eine Unterstützung in gleicher Höhe beitragen. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in seinem Bericht über die Energiepolitik Uri 1987 die energiepolitische Situation des Kantons dargelegt und ein Programm mit Zielen und Postulaten beschlossen.
Am 7. Februar 1994 hat der Regierungsrat das Reglement über die Energienutzung erlassen, welches Vorschriften bezüglich dem sparsamen und rationellen Energieeinsatz im Gebäudebereich enthält. Hingegen fehlten bis anhin Rechtsgrundlagen für die Förderung von energiesparenden Massnahmen oder die Nutzung erneuerbarer Energien. Zudem hatte das kantonale Recht Lücken in Bezug auf die Errichtung oder Beteiligung des Kantons an Energieproduktions- und -verteilanlagen und es fehlten Grundsätze für die Realisierung von gemeinschaftlichen Heizanlagen.
Das Energiegesetz ergänzt somit die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und bildet den angemessenen Rahmen für eine zukunftsgerichtete, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und Energienutzung.
Das vorgelegte Energiegesetz verfolgt folgende Ziele:
– Im Gebäudebereich werden die heute geltenden Vorschriften auf Gesetzesebene verankert.
– Es gibt dem Kanton die Möglichkeit, im Energiebereich ein Förderprogramm zu erstellen und somit auch Förderbeiträge des Bundes auszulösen.
– Mit dem Energiegesetz werden die Rechtsgrundlagen geschaffen für die kommende Öffnung des Elektrizitätsmarktes.
– Der Kanton und die Gemeinden können künftig im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung eine günstige Basis schaffen für die vermehrte Nutzung von erneuerbaren Energien.
Ausser Uri haben vier Kantone in der Schweiz noch kein Energiegesetz. Die übrigen Kantone haben bereits ein Energiegesetz, müssen aber ihre Gesetze an das neue Bundesgesetz anpassen.
Der Kanton Uri wird mit dem vorgeschlagenen Energiegesetz bereits den geänderten Verhältnissen auf Bundesebene Rechnung tragen können.» Abl UR 1999, Nr. 10, S. 341 f.

Abstimmungsbotschaft zur Volsabstimmung vom 18,04.1999 (Abl UR 1999, Nr. 10, S. 341 f.).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 05.02.2022