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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Kantonale Abstimmungen im einzelnen

Sonntag, 24. Oktober 1999
Änderung der Kantonsverfassung zur Neureglung des Gesetzesreferendum
Verfassungsänderung KV

Stimmberechtigte: 25259
Stimmende: 9360 / leer: 196 / ungültig: 63
In Betracht fallend: 9101
Stimmbeteiligung: UR 37.06 %

Resultate:
Uri: Nein (23.74 % Ja / 76.26 %)
Anzahl Gemeinden mit anderem Resultat: 0
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«Die Urner Kantonsverfassung legt fest, dass Gesetze obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen. In den letzten Jahren haben verschiedene Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum abgeschafft (so insbesondere die beiden Nachbarkantone Obwalden und Nidwalden) oder zugunsten des fakultativen Referendums gelockert (BL, SO). Neben Uri kennen heute noch 12 Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum. Die Mehrheit der Kantone (14) und der Bund sehen hingegen das fakultative Gesetzesreferendum vor. Seit der Einführung des obligatorischen Gesetzesreferendums (im Kanton Uri mit der Abschaffung der Landsgemeinde 1928) hat die Gesetzgebungstätigkeit des Kantons ständig zugenommen. Immer häufiger hat der Kanton insbesondere zum Vollzug des Bundesrechts neue Gesetze zu erlassen. Als Folge davon erhöhte sich auch die Zahl der Volksabstimmungen. Die zahlreichen Anpassungen in der Gesetzgebung haben bei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu einer gewissen Abstimmungsmüdigkeit geführt. Dies zeigt sich – bei unbestrittenen Vorlagen – oft in einer tiefen Stimmbeteiligung. Jede Volksabstimmung verursacht Aufwand und Kosten und beansprucht die politischen Parteien. Der Landrat und der Regierungsrat sind der Auffassung, dass die Stimmberechtigten von Volksabstimmungen über unbestrittene Gesetzesvorlagen entlastet werden sollen. Das obligatorische Gesetzesreferendum soll deshalb einer Reform unterzogen werden. Das obligatorische Referendum soll nicht abgeschafft werden. Es soll vielmehr ein Mittelweg eingeschlagen werden. Die obligatorische Volksabstimmung soll auf die wirklich umstrittenen Gesetzesvorlagen eingeschränkt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesetzesvorlage unbestritten ist, soll der Jastimmen-Anteil in der Schlussabstimmung des Landrates massgebend sein. Gesetze, die im Landrat einen Jastimmen-Anteil von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erreichen, sollen dem fakultativen Referendum unterliegen. Falls das 2⁄3-Quorum nicht erreicht wird, soll wie bisher obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden. Im Weiteren besteht für den Landrat die Möglichkeit, auch ein im Rat unbestrittenes Gesetz durch separaten Beschluss der Volksabstimmung zu unterstellen (Art. 24 Abs. 4 KV).
Auch über Gesetzesvorlagen, die eine Landratsmehrheit von mindestens zwei Dritteln gefunden haben und die der Landrat nicht der Volksabstimmung unterstellt hat, kann eine solche stattfinden: 450 Stimmberechtigte können mit ihrer Unterschrift die Durchführung einer Volksabstimmung verlangen (fakultatives Referendum). Der Landrat hat der Vorlage mit 51 zu 10 Stimmen zugestimmt.»


 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 05.02.2022