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Themen des Automobilwesens in Uri im Detail
Die Öffnung der Alpenstrassen für das Automobil
Foto: Auto der Marke Fiat mit Gesellschaft und Chauffeur Franz Gisler-Ganz beim Grenzstein auf dem Urnerboden, um 1925; Aufnahme von Dr. Carl Gisler (StAUR 250.02-BI-6029).
Nach der Verfassung hatte der Landrat auf Antrag des Regierungsrates über die Öffnung der Alpenstrasse (Klausenstrasse) zu entscheiden. 43 stimmberechtigte Bürger aus den Gemeinden Unterschächen, Spiringen, Bürglen, Altdorf und Attinghausen stellten sodann zuhanden der hohen Landsgemeinde vom 7. Mai 1916 folgendes verfassungsmässige Initiativbegehren: "1. Über eine gänzliche oder beschränkte Öffnung sämtlicher oder einzelner bis Neujahr 1916 für den Verkehr mit Motorfahrzeugen gesperrten kantonalen Strassenstrecken entscheidet die h. Landsgemeinde (im Sinne eines obligatorischen Referendums). 2. Den HH. Ärzten und Tierärzten stehen für notwendige berufliche Dienstfahrten sämtliche kantonalen Strassenstrecken jederzeit und taxenfrei offen für Motorfahrzeuge." Es entbrannte ein heftiger überparteilicher Abstimmungskampf.
Der Motive für diese Initiative war einmal ein verfassungspolitisches Argument, dass das Volk befugt sein sollte, zu beurteilen, welche Verkehrsmittel auf den Alpenstrassen verkehren durften. Die Initianten äusserten vor allem auch die Angst, dass eine probeweise Öffnung nicht mehr rückgängig gemacht würde. Als weitere Bedingung für eine Öffnung wurde die rechtliche Regelung in einer kantonalen Verordnung verlangt..
Vor allem der Bauernstand trat gegen eine Öffnung in Erscheinung. Die Passstrassen führten durch grosse Alpweidegebiete mit freiem Weidegang. Die Alpstrassen wurden für den Viehtrieb bei den Alpauf- und -abfahrten benutzt. Wichtig waren für die Bauern auch die eventuellen Haftungsfragen. Das Automobil wurde vielfach von Ausländern gesteuert, und es erschien dem an andere Geschwindigkeiten gewöhnten Bauern viel zu schnell; man befürchtete deshalb, dass so schnell wie das Auto auch das Recht auf Schadenersatz entschwinden könnte.
Von Seiten der Automobilisten wurde bei den Argumenten der Bauernschaft auf das Beispiel der Gotthardbahn Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass sich das Vieh an die moderne Technik anscheinend schneller gewöhnen würde als der Mensch. Zudem hätten die vom Bund erbauten Alpenstrassen nicht nur dem freien Weidgang zu dienen...
Die Berufsgruppe, welche eine Öffnung der Passstrassen grösstenteils anstrebte, waren die Hoteliers. Man wollte nun aber vor allem diejenige Fessel sprengen, welche die Urner Regierung dem Tourismus selbst verpasst hatte: das Automobilverbot. Der Automobilist hatte den Ruf, zu den "besseren Gästen" zu zählen, welche die Hoteliers natürlich gerne als Kundschaft gesehen hätten.
Die Passstrasse über den Gotthard war dem Automobil schon teilweise geöffnet. Bei der Furka und der Oberalp herrschten in den Nachbarkantonen Automobilverbote. Das Hauptmerkmal bei der Diskussion galt somit der Klausenstrasse.
Obwohl Regierungsrat und Landrat für eine Öffnung der Alpenstrasse für das Automobil eintrat, lehnte die Landsgemeinde 1916 dies ab und legte die Aufhebung dieses Verbotes in ihre Kompetenz.
Wenn auch die Landsgemeinde noch dem Autoverkehr den uneingeschränkten Zugang versperrte, glaubte doch ein grosser Teil des Urner Volkes, dass man das Land dem neuen Verkehrsmittel nicht dauernd verschliessen könne. Vor allem war man in diesen Kreisen der Ansicht, dass sich der Bund an das Verbot nicht dauernd halten müsse. Ein Jahr später brachten deshalb die Automobilfreunde die Autofrage nochmals vor die Landsgemeinde.
Das Initiativbegehren wurde einmal mit den bekannten Argumenten begründet. Es wurde nochmals unterstrichen, dass der Automobilverkehr und die Verwendung der Motorfahrzeuge einen gewaltigen Aufschwung genommen hätten. Man prophezeite ferner, dass mit der Zeit und unterstützt durch den Ersten Weltkrieg, welcher ein gewaltiges Pferdematerial verschlang, der übrige Fuhrwerkverkehr fast gänzlich unterdrückt werde. Weiter würde man sich dem freien Verkehr der Kraftfahrzeuge auf keinen Fall lange widersetzen können. Und so erschien es dann für angezeigter, den Kanton jetzt schon dem Automobilverkehr zu öffnen und dessen landschaftliche Reize einer weitern Reisendenwelt zu erschliessen.
Die Initiative wurde an der Landsgemeinde 1917 angenommen und damit der Zustand wieder hergestellt, wie er vor dem Mai 1916 bestanden hatte. Das Verbot von 1901 zum Befahren der Alpenstrassen blieb in Kraft, bis der Landrat eine diesbezügliche Verordnung über den Verkehr mit Motorfahrzeugen erliess. Der Verkehr auf den Alpenstrassen war also weiterhin nur mit einer Bewilligung des Regierungsrates (in dringenden Fällen der Polizeidirektion) gestattet.
Ende Juni 1917 erteilte der Landrat dem Regierungsrat die Vollmacht zur Öffnung der Alpenstrassen und dieser erliess am 7. Juli 1917 die "Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen im Kanton Uri". Durch die neue Verordnung wwurde der Automobilverkehr auf allen fahrbaren Kantonsstrassen freigegeben..
Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 73 ff.
EREIGNISSE ZUM THEMA
1915
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Samstag, 21. August 1915
Probefahrt der Urner Regierung erntet Kritik
Nachdem der Urner Regierungsrat mit einem Automobil eine Probefahrt über den Klausen unternommen hat, äussert sich im „Urner Wochenblatt“ eine kritische Stimme: "Dass die hohe Regierung eine Autospazierfahrt - lies Probefahrt - nach Linthal gemacht hat, wollen wir ihr von Herzen gönnen; dass sie am Ende zum Schlusse gekommen, es sei schön gewesen und ein Auto komme ganz gut hinüber, ist begreiflich. Zu dieser Einsicht wäre auch der 'Pflegheiri' in Bürglen gekommen, hätte er die Fahrt mitmachen können. Die h. Regierung möge nun auch einmal im 'Fahrwasser' von einigen puffenden Autos den Klausen begehen. Vielleicht schlägt dann die Stimmung um." .
Quellen / Literatur:
UW, No. 34, Erstes Blatt, 21. August 1915; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 73
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1915
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Samstag, 18. September 1915
Kreispostdirektion gibt Zusage für Versuchsfahrten am Klausen
Die Urner Regierung darf vermelden, dass die Kreispostdirektion der Urner Regierung ihre Zustimmung zu einem Versuch der Befahrung der Klausenstrasse durch Automobile unter bestimmten Bedingungen gegeben hat. Auf die Fahrtordnung der Postwagen müsse Rücksicht genommen und eine wirksame Fahrtkontrolle eingeführt werden. Bei Kreuzungen oder Überholung von Postfuhrwesen dürfe nur mit 5 km/h in der Stunde gefahren und müsse immer talwärts ausgewichen werden. Weiter seien die Automobilführer der Postverwaltung gegenüber haftbar.
Quellen / Literatur:
Abl UR 1915, S. 577; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 73.
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1916
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Freitag, 14. April 1916
Landrat und Regierungs sind sich hinsichtlich der Strassenöffnung für das Automobil einig
In den Landratsverhandlungen wird der regierungsrätliche Antrag, die Initiative gegen die Öffnung der Alpenstrassen zu verwerfen, mit 21 gegen 7 Stimmen angenommen. Mit Einstimmigkeit wurde dem Beschluss noch der Antrag beigefügt, dass die Öffnung der Alpenstrassen für das Auto nur probeweise und mit allen Vorsichtsmassregeln erfolgen dürfe. Der Landrat begründet seine Zuständigkeit verfassungspolitisch, dass er gemäss Verfassung und Gesetz zum Erlass der Vorschriften für den Strassenverkehr zuständig sei und die bestehenden Verkehrseinschränkungen von ihm angeordnet werden. Er sieht sich deshalb "unzweifelhaft" in der Lage, zu ermessen, was daran wieder geändert werden soll. In der Botschaft an die Landsgemeinde beteuert der Landrat, dass es nicht in seiner Absicht liege, "für den Strassenverkehr Freiheiten zu gewähren, welche den Interessen des Landes und Volkes zuwiderlaufen würden und die Sicherheit des Verkehrs zu gefährden geeignet wären." Die strikte Aufrechterhaltung der Fahrverbote auf den Alpenstrassen würde ausserdem bei der rasch fortschreitenden Entwicklung des die Pferdefuhrwerke unaufhaltsam verdrängenden Motorfahrzeugverkehrs dem Lande nur zum grossen Schaden gereichen. Schliesslich wurde betont, dass die Absperrmassnahmen der Kantone um so rascher nach einer Bundesintervention rufen und die Preisgabe eines weiteren Zweiges der kantonalen Selbstständigkeit bewirken würden.
Quellen / Literatur:
Quellen / Literatur: "Beratungsgegenstände der hohen Landsgemeinde von Uri, Sonntag 7. Mai 1916", S. 16; Abl UR Nr. 16, 20.4.1916, S. 297; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 78 f.
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1916
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Sonntag, 7. Mai 1916
Landsgemeinde entscheidet sich für Weiterführung des Automobilverbots
An der Landsgemeinde wird das Volksbegehren gegen eine Öffnung der Alpenstrasse für das Automobil angenommen. Das landrätliche Automobilverbot auf den Passstrassen blieb mit Ausnahme des Gotthard-Passes bestehen. Über eine gänzliche oder beschränkte Öffnung sämtlicher oder einzelner bis Neujahr 1916 für den Verkehr mit Motorfahrzeugen gesperrten kantonalen Strassenstrecken hat nun die hohe Landsgemeinde im Sinne eines obligatorischen Referendums zu entscheiden. "Den Herren Ärzten und Tierärzten" stehen für notwendige berufliche Dienstfahrten sämtliche kantonalen Strassenstrecken jederzeit und taxfrei für die Motorfahrzeuge offen.
Quellen / Literatur:
"Verkehr mit Motorfahrzeugen auf gesperrten kantonalen Strassenstrecken", Landsgemeindebeschluss vom 7. Mai 1916, in: LB UR, Band 8, S. 41; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 78 f.
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1917
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Samstag, 31. März 1917
Erneute Initiative zur Öffnung der Alpenstrassen
Die Urner Zeitungen berichten, dass eine Initiative zur Öffnung der Alpenstrassen für das Automobil eingereicht wird. Das Initiativbegehren hat diesmal folgenden Wortlaut: "1. Der Landsgemeindebeschluss vom 7. Mai 1916, wonach über eine gänzliche oder beschränkte Öffnung sämtlicher oder einzelner bis Neujahr 1916 für den Verkehr mit Motorfahrzeugen gesperrten kantonalen Strassenstrecken die Landsgemeinde zu entscheiden hat, sei hiemit aufgehoben und der h. Landrat beauftragt, durch geeignete Massnahmen für ausreichenden Schutz von Menschen und Vieh gegenüber dem Motorfahrzeugverkehr zu sorgen. 2. Die Strassen des Kantons seien in diesem Sinne für den Motorfahrzeugverkehr freizugeben. 3. Eventuell seien dem besagten Verkehr offenzuhalten die Klausenstrasse und die Gotthardstrasse".
Quellen / Literatur:
GP, No. 13, Erstes Blatt, 31. März 1917; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 79.
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1917
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Mittwoch, 11. April 1917
Der Urner Landrat empfiehlt die Annahme der Auto-Initiative
Der Urner Landrat empfiehlt der Landsgemeinde die Annahme der Initiative zur Öffnung der Alpenstrassen. Der letztjährige Beschluss des Volkes über die verhängte Automobilsperre wird "mehr als eine Kundgebung für den Augenblick, denn als Schlussnahme von bleibendem Charakter" interpretiert. Der Landrat ist auch der Auffassung, dass dieser Entscheid schon innerhalb Jahresfrist einem erheblichen Teil des Landes und seiner Bevölkerung schwere Nachteile verursacht hat. In seiner Empfehlung weist der Landrat darauf hin, dass der Pferdemangel auch nach dem Kriege fortbestehen werde. Das Initiativbegehren entsprich somit seiner Ansicht nach wirklich den dringenden Bedürfnissen des Landes. Für den Fall, dass die Initiative abgelehnt worden wäre, hätte die Landsgemeinde noch über den Vorschlag abzustimmen gehabt, ob für den kantonalen Motorlastwagen die gleichen Vergünstigungen bezüglich des Befahrens der Alpenstrassen geschaffen würden wie den Herren Ärzten und Tierärzten.
Quellen / Literatur:
Abl UR, Nr. 16, 19.4.1917, S. 335; Beratungsgegenstände der hohen Landsgemeinde von Uri, Landsgemeindezirkular für den Sonntag, den 6. Mai 1917; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 79.
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1917
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Sonntag, 6. Mai 1917
Die Initiative zur Öffnung der Alpenstrassen für das Automobil wird angenommen
Dem Automobil ergeht es dieses Jahr besser im Ring, denn die Initiative wird vom Urner Volk knapp angenommen. In der ausserkantonalen Presse wird dieser Entscheid wie folgt kommentiert: "Ein Hauptargument, das wohl am meisten eingeschlagen hat, war die Berufung auf die eidgenössische Gesetzgebung. Es entspricht mehr unserm Charakter, so wurde gesagt, selbst Vorschriften aufzustellen, um den Automobilverkehr in vernünftigen Grenzen zu halten, als uns zu weigern und dann ein Gesetz vom Bund entgegennehmen zu müssen." Gemäss einigen Beobachtern fehlt allerdings wenig, und das Begehren wäre erneut verworfen worden: "Ein kurzes, treffendes Wort zum Schluss hätte genügt, dass die Herren Initianten, die sich nun goldene Berge versprechen, zum zweiten Mal heimgeschickt worden wären. Wir wünschen ihnen keine Enttäuschungen."
Quellen / Literatur:
Kommentar der "Basler Nachrichten" in: UW, No. 19, Erstes Blatt, 12. Mai 1917; GP, No. 23, Erstes Blatt, 9. Juni 1917; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 79.
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1917
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Freitag, 29. Juni 1917
Landrat erteilt dem Regierungsrat die Vollmacht zur Öffnung der Alpenstrassen
Der Landrat erteilt dem Regierungsrat die Vollmacht, provisorische Bestimmungen zur Öffnung der Automobilstrassen festzulegen.
Quellen / Literatur:
Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 84.
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1917
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Samstag, 7. Juli 1917
Regierungsrat erlässt die Motorfahrzeugverordnung
Der Regierungsrat erlässt die "Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen im Kanton Uri". Durch die neue Verordnung wird der Automobilverkehr auf allen fahrbaren Kantonsstrassen freigegeben. Auf den restlichen Strassen des Kantons ist das Autofahren nur gestattet, wenn es der Strassenunterhaltspflichtige (Gemeinde, Korporation) erlaubt. Zur Sperrung einer Strasse bedarf es der regierungsrätlichen Bewilligung. Auf einzelnen Attinghauser und Seedorfer Reussbrücke dürfen nur leichte Motorwagen verkehren. Das Befahren aller geöffneten Strassen wird von einer Fahrbewilligung abhängig gemacht; ausgenommen hievon sind nur die Axenstrasse bis Altdorf, sowie Gemeinde- und Korporationsstrassen. Die Fahrbewilligung darf nur an solche Fahrer erteilt werden, welche die enstprechenden Konkordatserfordernisse und Ausweise besitzen. Vor allem muss für die Fahrbewilligung eine Steuer, als Beitrag an die Strassenunterhaltskosten, entrichtet werden. Damit wird der Auflage des Urner Volkes bezüglich der Öffnung der Strassen Rechnung getragen. Wer die Bestimmungen der Verordnung übertrat, hatte mit Bussen zwischen 5 und 500 Franken zu rechnen.
Quellen / Literatur:
StAUR R-720-11/1007; LB UR, 8. Band, S. 150-156; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 84.
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/ Letzte Aktualisierung: 03.03.2021