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Themen des Automobilwesens in Uri im Detail

Für die Schnellsten die tiefsten Geschwindigkeitslimiten


Sportwagen auf der Axenstrasse, das Fahrvergnügen durfte auch Mitte der 1920er-Jahre nur 35 km/h betragen (StAUR Fotoarchiv Aschwanden, Fotos Axenstrasse).

Anfänglich war dem Automobil im Urnerland eine Geschwindigkeit von 12 km/h erlaubt. Die gesetzlichen Limiten für die Geschwindigkeiten von Fuhrwerk und Fahrrad waren ausserorts grosszügiger. Die traditionellen Verkehrsteilnehmer wurden durch das Gesetz privilegiert. Der Automobilist stand nun vor der paradoxen Situation, dass ihm als potentiell schnellstem Vertreter vom Gesetz die tiefsten Geschwindigkeitslimiten gesetzt waren. Diese Regelung wurde nicht von allen Automobilisten als gerecht empfunden. Die Gesetzesübertretung war dadurch in ihren Augen nicht eine ethisch verwerfliche Handlung, sondern ein Aufbäumen gegen ungerechte gesetzliche Behandlung. Andererseits hatte die Unkenntnis über den interkantonalen Gesetzeswirrwarr auch nicht zur Disziplin auf den Strassen beigetragen.
Als Disziplinierungsmassnahme für das gesetzwidrige Verhalten stand die Busse zur Verfügung. Aus der Perspektive der Automobilisten war die Busse keine Strafe, sondern vielmehr eine ungerechte Behandlung durch den Staat. Um mit der Busse eine Präventivwirkung zu erreichen, mussten die Bussensätze so hoch angesetzt werden, dass eine Schädigung in den Vermögensverhältnissen der Betroffenen offensichtlich wurde. Differenzierte Bussensätze nach Personengruppen untersagte das Gebot der Rechtsgleichheit. Andererseits durften die Bussen in keinem Missverhältnis zu anderen Delikten stehen. Nach der Verordnung von 1901 betrugen die Bussensätze 5 bis 100 Franken. Damit waren die Sätze den Verhältnissen der einheimischen Bevölkerung angepasst. Für die ersten Automobilisten, welche sich ein "Benzinschnauferl" finanziell leisten konnten, bedeuteten diese Beträge nur einen geringen materiellen Schaden. Barbezahlung ersparte den auswärtigen Automobilisten Unannehmlichkeiten. Die scheinbar problemlose Zahlungsfähigkeit der ersten Automobilisten blieb dem Urner natürlich nicht verborgen. Nach der Volksmeinung wurde das verkehrswidrige Verhalten des Automobilisten vom Staat deshalb viel zu wenig gerügt.
Nach dem Beitritt Uris zum Automobilkonkordat und der anschliessenden Öffnung der Bergstrassen für das Automobil, erhielt dieses 1917 eine eigenständige Verordnung. Bei der Limitierung der Geschwindigkeiten wurde nun zwischen Tal- und Bergstrecken unterschieden. Bei Tag und im offenen Terrain galt für die Talstrecken eine Geschwindigkeit von 35 km/h und auf den Bergstrecken eine solche von 18 km/h. Bei Nacht oder Nebel, in geschlossenen Dörfern und Weilern, an unübersichtlichen Stellen sowie bei der Begegnung mit Zugtieren musste die Geschwindigkeit reduziert werden. Für den Lastwagenverkehr galten im allgemeinen die gleichen Normen mit der Einschränkung, dass die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf der Talstrecke und 12 km/h auf der Bergstrecke in keinem Falle überschritten werden durfte. Die maximale Busse betrug 500 Franken. Die Verordnung von 1921 beliess die Höchstgeschwindigkeit von 35 km/h für Personenautomobile blieb bestehen. Es wurde jedoch neu eine Sonntagshöchstgeschwindigkeit von 25 km/h eingeführt.
1919 erreichte ein vierplätziger Citroen 65 km/h; 1930 erreichten auch die Kleinwagen die 100-km/h-Grenze. 1929 wurden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten neu festgesetzt: Für Personenwagen und Motorräder galt ausserorts eine Geschwindigkeit von 50 km/h; an Sonn- und Feiertagen waren jedoch nur 30 km/h zulässig. Für Gesellschaft- und Motorlastwagen war eine Geschwindigkeit von 20 km/h ausser- und 15 km/h innerorts vorgeschrieben. Im krassen Gegensatz donnerten an den Klausenrennen die Rennboliden mit über 100 Stundenkilometern über den Urnerboden.
1933 trat der das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr in Kraft. Dieses legte die zulässigen Geschwindigkeiten nicht mehr zahlenmässig fest. Der Autofahrer musste sein Auto ständig beherrschen und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpassen.
Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 32 ff., 85 f. ,126 f. , 206 ff.

EREIGNISSE ZUM THEMA

1929  / Freitag, 22. Februar 1929
Neue Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen
Der Urner Landrat erlässt die neue "Vollziehungsverordnung zum Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern". Mit dieser Verordnung wird der Schlusstrich unter das viel diskutierte Kapitel der Erhebung von kantonalen Durchgangsgebühren gesetzt.
Quellen / Literatur: StAUR LL 25/435-437, 462; LB UR, Band 9, S. 419-442; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 127.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 03.03.2021