URI UND SEIN VERKEHR

Übersicht

VERKEHRSANLAGEN

Verkehrsanlagen Gemeinden Saumpfade Strassenanlagen Pässe Eisenbahnanlagen Luftseilbahnanlagen Standseilbahnanlagen Tramanlagen Schiffsanlagen Helikopterbasen

VERKEHRSMITTEL

Ereignisse Säumerwesen Fuhrwerk / Kutsche Eisenbahn Tram Fahrrad Auto / Schwerverkehr Postauto / AAGU Luftseilbahn Standseilbahn Schiff / Nauen Flugzeug / Helikopter Verkehrszitate



Themen des Automobilwesens in Uri im Detail

Die Erhebung von Durchgangsgebühren




Für die Fahrt im Urnerland wurde eine Gebühr erhoben. Dies war im Sinne des Urner Volkes. Für Personen- und Lastwagen galten die nachfolgenden Tarife:

1-2 Tage: 8 Fr.
3-4 Tage: 12 Fr.
7 Tage: 16 Fr.
15 Tage: 20 Fr.
1 Monat: 30 Fr.
4 Monate: 60 Fr.
8 Monate: 80 Fr.
12 Monate: 100 Fr.

Für die Motorräder wurde die Hälfte der Automobiltaxe erhoben. Für den Personenverkehr im Talgelände (Klausenstrasse bis Unterschächen, Gotthardstrasse bis Amsteg, Seelisbergerstrasse und Isenthalerstrasse) konnten auch Tageskarten zu 2 Franken bezogen werden. Diese Taxe galt jedoch nicht für Lastwagen..
Für Wagen, mit welchen über acht Personen befördert werden konnten, war ein Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Für die einheimischen Automobilisten sah die Verordnung ermässigte Taxen vor. Für Kantonseinwohner mit festem Wohnsitz sowie Firmen und Verwaltungen mit Domizil im Kanton galt nur ein Bruchteil der Taxen. Wem sein Fahrzeug nur zum eigenen Gebrauch und Bedarf diente, hatte nur ein Viertel der Steuer zu bezahlen. Für gewerbsmässige Personen- und Warenbeförderung war die Hälfte der Steuer zu entrichten. .
Mit der definitven Verordnung 1919 erfuhren die Autotaxen eine leichte Veränderung und Vereinfachung:

1-3 Tage: 8 Fr..
1 Woche: 16 Fr..
1 Monat: 30 Fr..
6 Monate: 70 Fr..
12 Monate: 100 Fr.

Nach der neuen Verordnung hatten nun auch die Lastwagen mit Nutzlasten über 5 Tonnen einen Zuschlag von 25 Prozent zu entrichten. In Göschenen und Altdorf besorgten die Polizeiposten die Ausgabe der Durchfahrtsbewilligungen. (…) 1928 kamen die die Durchgangsgebühren in der ganzen Schweiz in Wegfall. Die Regierung des Kantons Uri wollte sich diesem Beschluss jedoch nur beugen, wenn der Bergkanton vom Bund für die weggefallenen Einnahmen finanziell einigermassen gleichmässig entschädigt würde. Auf Zusicherung des Bundesrates um angemessene Entschädigung erklärt der Urner Landrat seine Zustimmung zum Wegfall der Durchgangsgebühren.

Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 84 ff. In der Verordnung, welche den Kanton 1917 dem Automobil öffnete, wurden nach dem politischen Willen des Urner Volkes Taxen für die Benützung der Strassen festgelegt. Mit der Gründung des Schweizerischen Bundesstaates waren jedoch jede Art der Erhebung von Durchgangsgebühren sowie Weg- und Brückengelder der Kompetenz der Kantone entzogen worden. Als Entschädigung für diese Einnahmen erhielten die Alpenkantone Uri, Tessin, Wallis und Graubünden jährlich einen in der Bundesverfassung verankerten Betrag als nicht zweckgebundene Entschädigung. Die Erhebung der Automobiltaxen war deshalb verfassungsrechtlich nicht unbestritten. Die Urner Regierung betrachtete sich jedoch zur Erhebung der Durchgangsgebühren aus folgenden Gründen staatsrechtlich legitimiert wegen den enormen Mehrkosten für den Unterhalt der Alpenstrassen und der misslichen Finanzlage des Kantons. Die Einnahmen aus den Fahrtaxen wurden für den Kanton bald zur ansehnlichen Einnahme. Zeigte man in Automobilkreisen in Sachen Erhebung der Bergtaxen als Beitrag zum aufwendigen Unterhalt der Passstrassen anfänglich noch einigermassen Verständnis, erwuchs nun der erneuten Taxation 1921/1923 starke Kritik, und diese stiess nicht nur bei den Automobilisten auf Widerstand. Auch bei den Einheimischen regte sich Opposition. Die Hotellerie sah in diesem Verbot wiederum eine starke Schädigung ihrer Interessen. Nach Ansicht von Gewerbekreisen wurde durch die Erhebung der Taxen der "Autosegen" vom Kanton ferngehalten. Für eine Reduzierung der Durchgangsgebühren äusserte sich auch die Sektion Uri des Automobil-Clubs. Sie war der Ansicht, dass die Taxe dem Kanton eher Schaden zufüge als dem Fiskus etwas bringe, und man forderte, dass die Strassen für Kraftfahrzeuge bis Göschenen und Unterschächen vollständig freigegeben würden. Für den Ausfall der fraglichen Gebühren sollte ein Äquivalent geschaffen werden. Dies sah man vor allem in der Erhöhung der Strassengebühren für die grossen Wagen, besonders der Alpin-Cars. Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 112 f. Uri stand mit der Erhebung von Durchgangsgebühren keineswegs allein. In den Alpen-Nachbarkantonen herrschte dieselbe Gewohnheit; jedoch war das Autofahren im Land am Gotthard für die auswärtigen Automobilisten sicher nicht am billigsten. Die Erhebung der Durchgangsgebühren an den einzelnen Grenzen der Alpenstrassen-Kantone war einem flüssigen Verkehr hinderlich. Die Notwendigkeit einer eidgenössischen Regelung wurde von vielen eingesehen. Auch drohte die Möglichkeit, dass der Bund einmal ein Machtwort sprechen und die Fahrtaxen aufheben würde. Man war jedoch nicht bereit, zugunsten der eidgenössischen Regelung auf die Einnahmen der Fahrtaxen zu verzichten. Der Bund wurde in den Urner Zeitungen deshalb immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchfahrtsgebühren für den Kanton eine notwendige Einnahme darstellten. Nach der eidgenössischen Volksabstimmung erhielt der Kanton Uri den genehmigten Betrag von jährlich 160'000 Franken rückwirkend für die Jahre 1925 bis 1927. Der Regierungsrat wollte mit diesen 240'000 Franken vor allem einmal die Schulden des Kantons abbauen.

EREIGNISSE ZUM THEMA

1919  / Samstag, 22. März 1919
Der Landrat erlässt die revidierte Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen im Kanton Uri
Der Landrat verabschiedet auf Antrag des Regierungsrates die definitive "Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen im Kanton Uri". Diese entspricht grundsätzlich der alten, regierungsrätlichen Verordnung, sieht jedoch einige Abänderungen vor, welche der Erfahrung mit dem bisherigen Verkehr entsprechen. Weiter wurde bei den Fahrtaxen eine Vereinfachung durchgeführt.
Quellen / Literatur: StA UR LL 23/745, 767; LB UR, Band 8, S. 227-237.
-------------------------
1921  / Mittwoch, 1. Juni 1921
Der Landrat erlässt eine neue Motorfahrzeugverordnung
Der Urner Landrat erlässt eine neue Vollziehungsverordnung zum Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. Bei der Beratung bildet die Festsetzung der Strassengebühren für die Automobile das Hauptthema. Nebst technischen Bestimmungen zum Schutze der Strasse soll die Verordnung vor allem für vermehrte finanzielle Einnahmen aus dem Automobilverkehr sorgen. Die Gebühr für die Verkehrsbewilligung wird nach den Steuer-PS der Automobile berechnet. Für die Motorlastwagen ist noch eine Zuschlagsgebühr zu bezahlen. Die neuen Gebührenbestimmungen treffen vor allem die Urner Automobilisten, welche ihr Vehikel zum privaten Gebrauch benützen; sie haben für ihren Sport nun mindestens viermal mehr zu bezahlen. Massiv zur Kasse gebeten werden die auswärtigen "Gross-Personenwagen" und Motorlastwagen mit Personenbeförderung. Sie haben für jede Fahrt durch den Kanton 30 Franken zu bezahlen.
Quellen / Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 112 f.
-------------------------
1922  / Samstag, 18. November 1922
Durchgangsgebühren sollen abgeschafft werden
Die Urner Zeitungen orientieren die Bevölkerung ausführlich über die zu erwartenden bundesrechtlichen Bestimmungen zum neuen Automobilgesetz. In dieser Vorlage ist auch vorgesehen, die Durchgangsgebühren, welche einzelne Kantone erheben, abzuschaffen.
Quellen / Literatur: UW, No. 46, 18. November 1922.
-------------------------
1923  / Donnerstag, 25. Januar 1923
Die Erhebung der Motorfahrzeuggebühr wird an die Eingangstür verlegt
Der Urner Landrat beschliesst, die Erhebung der Taxen von Altdorf an das Eingangstor des Kantons, an die Axenstrasse zu verlegen.
Quellen / Literatur: StAUR R-720-11/1015; LL 24/474, 492.
-------------------------
1923  / Samstag, 7. April 1923
Hoteliers wehren sich gegen zu hohe Autotaxen
Die „Gotthard-Post“ berichtet, dass eine Interessenversammlung aus Hoteliers- und Verkehrsvereinen vom Urnersee eine Eingabe an die Urner Regierung zuhanden des Landrates gemacht hat, auf dessen etwas unüberlegten Beschluss zurückzukommen und diesen bis zur Inkraftsetzung des neuen Automobilgesetzes aufzuheben. Sisikon als neuer Taxenerhebungsstandort sei zur reinsten Automobilfalle geworden, und die Taxerhebung bedeute einen schweren Schaden für die Hotels in Altdorf und Flüelen.
Quellen / Literatur: GP, No. 14, Erstes Blatt, 7. April 1923
-------------------------
1923  / Samstag, 14. April 1923
Autotaxen werden auf der Axenstrasse reduziert
Der Landrat leistet der Opposition gegen zu hohe Autotaxen teilweise Folge und setzt die Taxe für die Strecke Sisikon-Altdorf von fünf auf zwei Franken herab.
Quellen / Literatur: LB UR, Band 9, S. 143.
-------------------------
1924  / Mittwoch, 19. März 1924
Konferenz zur Vereinheitlichung der Fahrtaxen
Die Schweizerischen Verkehrszentrale lädt zu einer Konferenz der Regierungsvertreter der Kantone Bern, Wallis, Tessin, Uri, Glarus und Obwalden, um in der Frage der Kontrolle und Erhebung von Gebühren auf den Alpenstrassen eine Vereinfachung und Vereinheitlichung zu erzielen. Die wiederholte Kontrolle an den Kantonsgrenzen wird als Belästigung empfunden, und die ausländischen Automobiltouristen haben sich entschieden über diese "Plackerei" beschwert. Die Vertreter dieser Kantone erklären sich denn auch für eine einzige Fahrbewilligung auf den Alpenstrassen und zur Erhebung einer einheitlichen Fahrtaxe grundsätzlich bereit. Man sieht allerdings Schwierigkeiten, einen gerechten Verteilermodus betreffend den Fahrtaxen für die beteiligten Kantone zu finden. In der Urner Presse wird es sehr begrüsst, dass diese Vereinfachung im Automobil- und Reiseverkehr endlich Platz greifen soll.
Quellen / Literatur: GP, No. 18, 3. Mai 1924; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 117.
-------------------------
1925  / Samstag, 11. April 1925
Schwyz fordert Verzicht auf Durchgangsgebühren
Die „Gotthard-Post“ berichtet, dass der Regierungsrat des Kantons Schwyz an den Urner Regierungsrat ein Gesuch eingereicht hat, auf die Erhebung von besonderen Autotaxen für das Befahren der an den Kanton Schwyz grenzenden urnerischen Gemeinden und deren Umgebung zu verzichten.
Quellen / Literatur: GP, No. 15, 11. April 1925.
-------------------------
1925  / Dienstag, 14. April 1925
Regierungsrat darf Ausnahmen bei den Automobiltaxen gewähren
Der Landrat erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, "für gewisse Strassenstrecken und besondere, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse des Landes oder bestimmten Erwerbsklassen gelegene Veranstaltungen und Anlässe, wie Automobilrennen des ACS, Tell-Aufführungen, vorübergehende Vergünstigungen inbezug auf die Taxen" zu gewähren. Der Regierungsrat macht in der Folge von seiner Kompetenz Gebrauch und erlässt Motorfahrzeugen, welche Besucher der Tellspiele befördern, an den Aufführungstagen die Fahrtaxe Sisikon-Altdorf.
Quellen / Literatur: LRB vom 14. April 1925; LB UR, Band 9, S. 143; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 117.
-------------------------
1926  / Mittwoch, 14. Juli 1926
Benützung der Seelisbergerstrasse wird taxpflichtig
Nachdem die Seelisbergerstrasse von Emmetten ausgebaut und für den Automobilverkehr freigegeben wurde, wird das Strassenstück auf der Urner Seite mit einer Taxe belegt. Diese beträgt für Hin- und Rückfahrt 2 Franken für Personenwagen; 5 Franken für Gesellschaftswagen und Lastwagen bis 2 Tonnen. Für Fahrzeuge über 2 Tonnen bleibt die Strasse gesperrt.
Quellen / Literatur: LB UR, Band 9, S. 164.
-------------------------
1927  / Samstag, 26. Februar 1927
Nachbarkantone Schwyz und Glarus wollen Durchgangsgebühren aufheben
Die Kantone Nidwalden und Glarus gelangen an den Regierungsrat mit dem Gesuch, die Durchgangsgebühren auf der Strecke Seelisberg-Emmetten und Linthal-Klausenpasshöhe aufzuheben, beziehungsweise zu reduzieren. In diesen beiden Fällen beträgt das Urner Teilstück nur einen Bruchteil der ganzen Strassenstrecke, und die von Uri erhobene Taxe erscheint im Verhältnis zu den Nachbarkantonen als zu hoch. Der Regierungsrat muss die Gesuche jedoch "mangels Kompetenz“ ablehnen.
Quellen / Literatur: Schreiben Regierungsrat von Nidwalden an Regierungsrat von Uri vom 26. Februar 1927 (StA UR R-720-16/1003/2).
-------------------------
1928  / Sonntag, 5. Februar 1928
Urner Regierung stimmt dem Wegfall der Durchgangsgebühren nur mit Vorbehalt zu
Nachdem die Urner Regierung dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement auf Anfrage den Bescheid erteilt hat, dass er nur unter gewissen Voraussetzungen zum Verzicht auf diese Gebühren bereit sei, erhält die Urner Regierung die Mitteilung, dass die Erhebung der Gebühren unter allen Umständen als bundesrechtswidrig anzusehen und vom Bundesrate ex officio beanstandet werde. Dem Kanton komme dafür der Benzinzollanteil zu, bei dessen Berechnung die für den Kanton Uri sprechenden Billigkeitsgründe berücksichtigt würden. Der Regierungsrat unterlässt es nicht, dem Departement sein Befremden über seine imperative Erklärung auszusprechen, unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen der Aufhebung der Durchgangsgebühren für die kantonalen Finanzen. Es erfolgt hierauf „eine beruhigende, den Kanton des besondern Wohlwollens versichernde Antwort."
Quellen / Literatur: RschB UR, 1928/29, S. 43 f.; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 170.
-------------------------
1928  / Freitag, 21. September 1928
Die Durchgangsgebühren für das Auto kommen in Wegfall
Mit Bundesbeschluss betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen kommen die Durchgangsgebühren in der ganzen Schweiz in Wegfall. Die Regierung des Kantons Uri will sich diesem Beschluss jedoch nur beugen, wenn der Bergkanton vom Bund für die weggefallenen Einnahmen finanziell einigermassen gleichmässig entschädigt wird.
Quellen / Literatur: Bundesbeschluss betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen vom 21. September 1928; Artikel 4 in: AS 1929, S. 2; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 170.
-------------------------
1929  / Donnerstag, 21. Februar 1929
Landrat stimmt dem Wegfall der Durchgangsgebühren zu
Auf Zusicherung des Bundesrates um angemessene Entschädigung erklärt der Urner Landrat den Bezug der Durchgangsgebühren formell als dahingefallen.
Quellen / Literatur: StAUR LL 25/435-437; RschB UR, 1928/29, S. 44; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 170.
-------------------------
1929  / Mittwoch, 23. Oktober 1929
Beratung der Kantonsrechnung
Der Urner Landrat behandelt angesichts des negativen Resultats aus dem Benzinzoll die Staatsrechnung 1928. Diese bietet zwar noch ein erfreuliches Bild; die Rechnung schliesst mit einem Überschuss von rund 86'500 Franken ab. Im Jahre 1928 betrugen die Einnahmen aus den Durchgangsgebühren rund 329'000 Franken (107'560 Fr. höher als budgetiert). Diese Einnahme ist jedoch Schnee vom vergangenen Jahr, die Durchgangsgebühren sind anfangs 1929 dahingefallen. Vom Benzinzollanteil erhält der Kanton nur mehr 40'000 Franken. Für den Kanton Uri muss der Bund also noch eine finanziell akzeptablere Lösung finden. Der Regierungsrat erhält vom Landrat den Auftrag, mit Nachdruck daraufhin zu wirken, dass der durch die von den eidgenössischen Räten beschlossene Benzinzollverteilung und den Wegfall der Autodurchgangsgebühren am schwersten geschädigte Kanton Uri entsprechend entschädigt werde.
Quellen / Literatur: Abl UR 1929, Nr. 44, S. 90 f.; Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 172 f.
-------------------------

 
FAHRZEUGVERKEHR

Auto - Allgemeines
Gesellschaftsverkehr
Postautos
Auto AG Uri (AAGU)
Schwerverkehr

Chronologie der Ereignisse
Unfälle mit Autos
Autozitate

Automobilsport

Strassenanlagen in der Übersicht

AUTOGEWERBE

Autohandel, Autogaragen
Fahrschulen
Karrosserien
Tankstellen

TRANSPORTGEWERBE

Taxibetriebe
Personentransporte
Gütertransporte

VERKEHRCLUBS

ACS
TCS
VCS

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 03.03.2021