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Themen des Automobilwesens in Uri im Detail

Der Bund erhält die Kompetenz zur Automobilgesetzgebung


Als der Schweizerische Bundesrat sich mit einem Kreisschreiben vom 22. Januar 1901 an die Kantonsregierungen wandte, um eine Statistik betreffend Strassenlokomotiven und Motorwagen aufzunehmen, war der Fragebogen von der Urner Standeskanzlei schnell und einfach zu beantworten (StAUR R-720-16/101). Doch bis die Automobilgesetzgebung eidgenössisch geregelt wurde, sollten noch mehr als drei Jahrzehnte verstreichen.

1921 erteilte das Schweizer Volk mit einem starken Mehr dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über Automobile und Fahrräder aufzustellen. Auch im Kanton Uri wird diesem Gesetze mit 1'120 Ja gegen 814 Nein zugestimmt. Es wurde der Srtikel 37 bis in die Bundesverfassung aufgenommen.
Bis anhin war der Automobilverkehr in der Schweiz im Wesentlichen nach den Vorschriften des Konkordates von 1914 geregelt. Die Kantone Glarus, Zug, Unterwalden und Graubünden waren jedoch dem Konkordat noch nicht beigetreten.
Mit der Botschaft zum bundesrechtlichen Automobilgesetz sah der Bund dann jedoch die Abschaffung der kantonalen Durchgangsgebühren vor. Damit war in Uri das politische Schicksal des ersten eidgenössischen Versuches auf der Ebene der Automobilgesetzgebung praktisch schon besiegelt. Gegen die eidgenössische Gesetzesvorlage wurde das Referendum ergriffen.
In der eidgenössischen Volksabstimmung wurde das Automobil- und Fahrradgesetz 1927 abgelehnt. Der Kanton Uri verwarf die Vorlage mit einem wuchtigen Mehr von 2'822 Nein zu 576 Ja-Stimmen. Die Alpenstrassenkantone Graubünden, Tessin und Wallis sowie Uris Nachbar am Klausen, der Kanton Glarus nahmen hingegen die Vorlage an. Der erste Versuch eines eidgenössischen Verkehrsgesetzes ist somit gescheitert.

Auf den 1. Januar 1933 trat dann in der ganzen Schweiz das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr mit der zugehörigen eidgenössischen Voll¬ziehungsverordnung in Kraft. Mit dieser neuen Regelung wurden aus-drücklich die ihr zuwiderlaufenden kantonalen Bestimmungen sowie das bis¬her geltende Automobilkonkordat ausser Kraft gesetzt. Die eidgenössische Re-gelung machte zwar dem kantonalen Gesetzeswirrwarr ein Ende. Andererseits ging aber für Uri auch wieder ein wenig Eigenständig¬keit verloren. Die Ver-kehrs¬bestimmungen wurden allgemeiner.

Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 127 ff.

EREIGNISSE ZUM THEMA

1921  / Montag, 14. Februar 1921
Bestrebungen um die Automobilgesetzgebung zu vereinheitlichen
Mit Bundesbeschluss wird die Aufnahme eines Artikel 37 bis in die Bundesverfassung vorgesehen. In Bezug auf den Automobil- und Fahrradverkehr soll der Bund damit die Befugnis erhalten, Vorschriften über Automobile und Fahrräder zu erlassen. Den Kantonen soll aber weiter das Recht zustehen, den Automobil- und Fahrräderverkehr zu beschränken oder zu untersagen. Der Bund kann indes bestimmen, für den allgemeinen Durchgangsverkehr Strassen in vollem oder beschränktem Umfange offenzuhalten.
Quellen / Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 127.
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1921  / Montag, 14. Februar 1921
Bestrebungen um die Automobilgesetzgebung zu vereinheitlichen
Mit Bundesbeschluss wird die Aufnahme eines Artikel 37 bis in die Bundesverfassung vorgesehen. In Bezug auf den Automobil- und Fahrradverkehr soll der Bund damit die Befugnis erhalten, Vorschriften über Automobile und Fahrräder zu erlassen. Den Kantonen soll aber weiter das Recht zustehen, den Automobil- und Fahrräderverkehr zu beschränken oder zu untersagen. Der Bund kann indes bestimmen, für den allgemeinen Durchgangsverkehr Strassen in vollem oder beschränktem Umfange offenzuhalten. Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 127.
Quellen / Literatur:
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1921  / Sonntag, 22. Mai 1921
Bund erhält die Kompetenz zur Automobilgesetzgebung
Das Schweizer Volk erteilt mit einem Mehr von 206'297 Ja gegen 138'876 Nein dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über Automobile und Fahrräder aufzustellen. Auch im Kanton Uri wird diesem Gesetze mit 1'120 Ja gegen 814 Nein zugestimmt.
Quellen / Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 128.
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1922  / Samstag, 18. November 1922
Durchgangsgebühren sollen abgeschafft werden
Die Urner Zeitungen orientieren die Bevölkerung ausführlich über die zu erwartenden bundesrechtlichen Bestimmungen zum neuen Automobilgesetz. In dieser Vorlage ist auch vorgesehen, die Durchgangsgebühren, welche einzelne Kantone erheben, abzuschaffen.
Quellen / Literatur: UW, No. 46, 18. November 1922.
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1927  / Sonntag, 15. Mai 1927
Das neue Automobil- und Fahrradgesetz wird abgelehnt
In der eidgenössichen Volksabstimmung wird das Automobil- und Fahrradgesetz bei einer für damalige Verhältnisse schwachen Stimmbeteiligung von nicht einmal 60 Prozent mit einem starken Mehr von 112'000 Stimmen abgelehnt. Der Kanton Uri verwirft die Vorlage mit einem wuchtigen Mehr von 2'822 Nein zu 576 Ja-Stimmen verworfen.Die Alpenstrassenkantone Graubünden, Tessin und Wallis sowie Uris Nachbar am Klausen, der Kanton Glarus nahmen hingegen die Vorlage an. Der erste Versuch eines eidgenössischen Verkehrsgesetzes ist somit gescheitert.
Quellen / Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 128
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 03.03.2021