Genossamen
Seit dem Mittelalter bestanden im Land Uri zwei verschiedene Verwaltungskreise: die Genossame und das Kirchenspiel.
Gemäss einer Kriegsordnung aus dem Jahre 1600 war das Land Uri in 10 Genossamen eingeteilt. Die Genossamen waren künstlich geschaffene Gebilde. Keine war identisch mit einem Kirchenspiel (Kirchgemeinde). Massgebend für die Zusammenstellung der zehn Genossamen war die Bevölkerungszahl der einzelnen Siedlungen.
Die Einteilung des Landes Uri in 10 Genossamen hatte die gerechte Verteilung der Ratssitze auf die einzelnen Siedlungen zum Zweck. Da jede Genossame sechs Ratsherren zu wählen hatte, musste die Zahl der Landsleute in jeder Genossame ungefähr gleich gross sein. Die gleichmässige Grösse war auch vorteilhaft für ihre Funktion als Militär- und Steuerbezirk (Fritz Wernli, Die Talgenossenschaften der Innerschweiz, (Trübbach, 1968).
Genossame 1: Teil von Altdorf 1/1
Genossame 2: Teil von Altdorf ½, Flüelen 1/3, Sisikon 1/6
Genossame 3: Bürglen ob dem Gräbli 1/1
Genossame 4: Bürglen nid dem Gräbli 1/6, Schattdorf ½, Erstfeld zur Klus 1/6
Genossame 5: Spiringen 1/1
Genossame 6: Unterschächen ½, Wassen mit Filialen (Göschenen, Meiental) 1/2
Genossame 7: Silenen diesseits der Reuss
Genossame 8: Gurtnellen ½, Erstfeld jenseits der Reuss ½
Genossame 9: Attinghausen ½, Seedorf 1/3, Ripshausen 1/6
Genossame 10: Seelisberg ½, Isenthal 1/3, Bauen 1/6
In der Verfassung von 1820 sind die Genossamen in Artikel 29 ebenfalls aufgeführt, wenn auch in leicht geänderter Auflistung.
Altdorf: 1 ½
Flüelen und Sisikon: ½
Bürglen ob dem Gräblin: 1
Bürglen unter dem Gräblin (1/4),
Silenen: 1
Gurtnellen und Erstfeld jenseits der Reuss: 1
Spiringen: 1
Unterschächen und Wassen (mit Filialen): 1
Attinghausen (2/3) und Seedorf (1/3): 1
Isenthal (1/4), Bauen (1/4) und Seelisberg: 1
Die 10 alten Genossamen hatten nur mehr vier Ratsherren auf ihr Leben lang zu bestellen. Die 11. Genossame bildete der Bezirk Ursern. Dieser hatte 4 Ratsherren zu wählen. Ihm war es zudem überlassen, die Amtszeit zu beschränken (LB UR, Band 1, S. 29 f.).
Die Genossamen waren auch bei der Bestellung des „geheimen Rates“ von Bedeutung (Art. 30 aLB). So wurde genau festgelegt, welche Genossamen Anspruch auf einen Ratssitz hatten.
Mit der Verfassung von 1850 wurden die Genossamen als Kreise für die Landratswahl durch die politischen Gemeinden ersetzt.
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