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Übersicht der Urner Rechtsammlungen

1823 erschien in Flüelen in der Druckerei von Franz Xaver Z’graggen die erste Urner Rechtssammlung mit dem Namen «Das Landbuch, oder offizielle Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Eidgenössischen Kantons Ury». Die vom Landrat beschlossene und somit offizielle Gesetzessammlung enthielt sämtliche Landbuchartikel sowie alle Landsgemeinde- und Landratsbeschlüsse. Die Rechtsammlung fasste das geltende Recht des Alten Landbuches und des Satzungsbuches zusammen und enthielt die kurze Verfassungserklärung des Kantons Uri. Es erschienen insgesamt drei Bände, die alle Rechtserlasse bis 1841 enthielten.

Von 1864 – dem Erscheinen des 6. Bandes des Urner Landbuchs – bis 1892 – dem Erscheinen der neuen Landbuch-Serie nach dem Erlass der neuen Kantonsverfassung (1888) – wurden die Rechtserlasse nur mehr im Amtsblatt publiziert. Die 1891 noch gültigen Vorschriften wurden in den ersten drei Bänden der neuen Serie gedruckt, die Vorschriften der beiden Korporationen fanden Aufnahme in dem vierten Band. Die Herausgabe der Rechtserlasse des Landbuches dauerte bis 1958 und fand mit dem 13. Band seinen Abschluss.
Bis zum Jahre 1976 wurden die neuen Rechtserlasse wieder nur im Urner Amtsblatt publiziert. Danach wurde als neue Rechtsammlung das «Urner Rechtsbuch» im Ordnersystem herausgegeben.

RECHTSQUELLEN VOR 1798

Die Abfassung des Urner Landbuchs wird ins Jahr 1608 (16079 gelegt. Die ersten 191 Artikel des Landbuchs bilden ein ziemlich geordnetes Ganzes, während die übrigen 60 Artikel in regelloser Folge teils neue Bestimmungen, teils bestehende Normen besprechen. Das neue gedruckte Landbuch von 1823 bis 1826 enthält eine vollständige Umarbeitung des alten Landbuchs und der seither erlassenen. Durch dessen letzten Artikel 440 werden alle ältere geschriebenen und gedruckten Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen, insoweit sie mit dieser amtlichen Sammlung in Widerspruch stehen oder davon abweichen, ausdrücklich aufgehoben.
Das Original des Landbuches von 1608 findet sich nicht mehr vor, dagegen zahlreiche Abschriften.

Eine öfters angeführte Sammlung ist auch «das Satzungsbuch». Es enthält die Verträge mit anderen Kantonen über Verkehrs- und Grenzsachen, Beschlüsse in Zoll- und inneren Verkehrssachen und über Polizeiliches, besonders Gewerbepolizei.

Literatur: Ott Friedrich Salomon, Die Rechtsquellen von Uri, Zeitschrift für schweizerisches Recht, XI 1 (ca. 1864).

DAS URNER LANDBUCH, 1823 -1841

«Das Landbuch, oder offizielle Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Eidgenössischen Kantons Ury» wurde auf Beschluss des Landrats herausgegeben und in der Druckerei von Franz Xaver Z’graggen in Flüelen gedruckt. Das Landbuch erschien zunächst in zwei Bänden (1823, 1826). Die Sammlung enthält sämtliche Landbuchartikel sowie die dazugehörenden Landsgemeinde- und Landratsbeschlüsse. Am Anfang steht die Erklärung über die Verfassung des Kantons Uri. Der erste Teil umfasst auf 292 Seiten die Artikel, Gesetze und Verordnungen, die für den ganzen Kanton bestehen. Artikel, welche nur für den Bezirk Uri Gültigkeit hatten, sind speziell (*) gekennzeichnet. Am Fusse der jeweiligen Seite werden die Artikel des alten Landbuches sowie das Jahr des jeweiligen Landsgemeinde- oder Landratsbeschlusses aufgeführt. Im Anhang wäre der Bundesvertrag, einige Tagsatzungsbeschlüsse und Eidgenössische Verträge vorgesehen gewesen, die jedoch nicht mitgebunden wurden.
Der zweite Band mit 232 Seiten enthält am Anfang Nachträge zum ersten Teil und fährt nach den Eidesformeln der Bezirksbeamten mit den Gesetzesartikeln fort.
Insgesamt sind in den beiden Bänden 440 Artikel in 33 Abteilungen aufgeführt. Der dritte Band erschien 1842 wiederum bei Franz Xaver Z’graggen. Er enthält auf 246 Seiten alle seit 1825 bis Ende 1841 erlassenen Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Kantons Uri.»
Quellen / Literatur: LB UR (1823 ff.), Vorerinnerungen.

Landbuch UR Bd 1 (1823)
Herausgabejahr: 1823
Zeitraum der Gesetze: 1820 - 1820
Anzahl Seiten: 259
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Landbuch UR Bd 2 (1826)
Herausgabejahr: 1826
Zeitraum der Gesetze: 1820 - 1825
Anzahl Seiten: 172
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Landbuch UR Bd 3 (1842)
Herausgabejahr: 1842
Zeitraum der Gesetze: 1825 - 1841
Anzahl Seiten: 246
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AMTLICHE SAMMLUNG DER GESETZE, 1842-1863

«Die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Landes Uri» versteht sich als Fortsetzung der drei Bände des Urner Landbuches von 1823 ff. Die einzelnen Ausgaben sind nicht als Bände nummeriert, verstehen sich jedoch gemäss Generalregister (1863/1868) als Band IV bis VI des Urner Landbuches. Zuerst erschien 1853 der 2. (5.) Band bei der Buchdruckerei von Högger und Imholz. Auf den ersten 40 Seiten ist die Kantonsverfassung vom 5. Mai 1850 abgedruckt. Der Text enthält bereits die Abänderungen vom 27. Oktober 1850 und 4. Mai 1851. Auf den Seiten 41 bis 285 folgen die zwischen Mai 1842 bis Mai 1853 erfolgten Rechtserlasse. Am Schluss befindet sich ein alphabetisches Schlagwortregister (287-293).
Der 1. (4.) Band erschien erst 1856 bei der Druckerei J.J. Högger und enthält auf 185 Seiten Rechtserlasse in der Zeit vom Januar 1842 bis Mai 1850. Damit wurde die Lücke zum alten Landbuch geschlossen Auf den Seiten 185–192 folgt ebenfalls ein alphabetisches Schlagwortregister.
Der 3. (6.) und letzte Band wurde 1864 ebenfalls bei J.J. Högger herausgegeben. Er enthält auf den Seiten 1–373 die Rechtserlasse des Zeitraums von 1853 bis 1863. Im Anhang befinden sich die Gesetze und Verordnungen des Bezirks Ursern bis Ende 1863 (52 Seiten).»

Amtliche Sammlung UR Bd 4 (1856)
Herausgabejahr: 1856
Zeitraum der Gesetze: 1842 - 1850
Anzahl Seiten: 185
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Amtliche Sammlung UR Bd 5 (1853)
Herausgabejahr: 1853
Zeitraum der Gesetze: 1850 - 1853
Anzahl Seiten: 285
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Amtliche Sammlung UR Bd 6 a (1864)
Herausgabejahr: 1864
Zeitraum der Gesetze: 1853 - 1863
Anzahl Seiten: 373
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Amtliche Sammlung UR Bd 6 b (1864)
Herausgabejahr: 1864
Zeitraum der Gesetze: 1748 - 1863
Anzahl Seiten: 52
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DAS LANDBUCH, 1891-1916

Der Landrat beauftragte im Jahre 1877 die Justizdirektion, die systematische Ordnung der gesetzgeberischen Erlasse des Kantons Uri herauszugeben. Das neue Landbuch sollte die bis 1891 (Band IV bis 1916) in Kraft stehenden Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse von bleibender Bedeutung enthalten. Es wurde in 4 Bänden und in einer Auflage von 1500 Exemplaren herausgegeben. Die Bände waren unterteilt:

1. Band: Die Verfassung und die übrigen organisatorischen Bestimmungen des Kantons, sowie die Staatsverträge, Schiedssprüche, Marchungsurkunden, Konzessionen und Konkordate (Herausgabe 1892).

Quelle: LB UR 1892 Bd 1, S. 3 f.

Landbuch UR Bd 1 (1892)
Die Verfassung und die übrigen organisatorischen Bestimmungen des Kantons, sowie die Staatsverträge, Schiedssprüche, Marchungsurkunden, Konzessionen und Konkordate;
Herausgabejahr: 1892
Zeitraum der Gesetze: 1820 - 1891
Anzahl Seiten: 406
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Landbuch UR Bd 2 (1901)
Die Bestimmungen über die Staatsverwaltung.
Herausgabejahr: 1901
Zeitraum der Gesetze: 1820 - 1891
Anzahl Seiten: 550
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Landbuch UR Bd 3 (1902)
Das Zivil- und Strafrecht.
Herausgabejahr: 1902
Zeitraum der Gesetze: 1820 - 1891
Anzahl Seiten: 241
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Landbuch UR Bd 4 a (1916)
Die Vorschriften der Korporation Uri.
Herausgabejahr: 1916
Zeitraum der Gesetze: 1889 - 1916
Anzahl Seiten: 183
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Landbuch UR Bd 4 b (1934)
Die Vorschriften der Korporation Ursern.
Herausgabejahr: 1934
Zeitraum der Gesetze: 1905 - 1934
Anzahl Seiten: 44
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FORTSETZUNG DES LANDBUCHES, 1892-1958

Der Landrat beschloss, im Anschluss des neuen Landbuchs (Band I-IV) die Herausgabe aller kantonalen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse von bleibender Kraft, welche vom 1. Januar 1892 an erlassen worden sind und noch erlassen werden, in chronologischer Reihenfolge als Fortsetzung des Landbuchs bogenweise zu drucken. Sobald eine hinreichende Bogenzahl (mit ungefähr 300 Seiten) erschienen war, war der Band abzuschliessen und mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen.
Die Auflage der Fortführung des Landbuches betrug 1800 Exemplare. Die Erlasse der Korporationen Uri und Ursern fanden in dieser Fortführung des Landbuches ebenfalls Aufnahme.

Quelle: LB UR 1893 Bd 5, S. 3 f.

Landbuch UR Bd 5 (1893-1900)
Herausgabejahr: 1893-1900
Zeitraum der Gesetze: 1892 - 1900
Anzahl Seiten: 438
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Landbuch UR Bd 6 (1901-1909)
Herausgabejahr: 1901-1909
Zeitraum der Gesetze: 1901 - 1909
Anzahl Seiten: 461
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Landbuch UR Bd 7 (1911-1914)
Herausgabejahr: 1911-1914
Zeitraum der Gesetze: 1910 - 1915
Anzahl Seiten: 441
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Landbuch UR Bd 8 (1917-1921)
Herausgabejahr: 1917-1921
Zeitraum der Gesetze: 1916 - 1921
Anzahl Seiten: 510
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Landbuch UR Bd 9 (1925-1929)
Herausgabejahr: 1925-1929
Zeitraum der Gesetze: 1922 - 1929
Anzahl Seiten: 487
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Landbuch UR Bd 10 (1933-1939)
Herausgabejahr: 1933-1939
Zeitraum der Gesetze: 1930 - 1939
Anzahl Seiten: 544
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Landbuch UR Bd 11 (1941-1946)
Herausgabejahr: 1941-1946
Zeitraum der Gesetze: 1940 - 1946
Anzahl Seiten: 438
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Landbuch UR Bd 12 (1949-1953)
Herausgabejahr: 1949-1953
Zeitraum der Gesetze: 1946 - 1953
Anzahl Seiten: 431
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Landbuch UR Bd 13 (1955-1958)
Herausgabejahr: 1955-1958
Zeitraum der Gesetze: 1954 - 1958
Anzahl Seiten: 728
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ZWISCHEN LAND- UND RECHTSBUCH, 1959-1975

Das Landbuch wurde 1958 abgeschlossen. Die Urner Rechtsammlung wurde jedoch erst 1976 mit dem Urner Rechtsbuch fortgesetzt. Die neuen Gesetze und Verordnungen wurden in den Jahren 1959 bis 1975 nur im Urner Amtsblatt publiziert. Die gültigen 1976 noch gültigen Bestimmungen wurden mit den eventuell erfolgten Abänderungen ins Urner Rechtsbuch aufgenommen.

DAS URNER RECHTSBUCH, 1976 ff.

Das «Das «Urner Rechtsbuch» ist die systematische Rechtssammlung des Kantons Uri. Nach den 13 Bänden des Urner Landbuches (bis 1958) wurde 1976 – nach 18 Jahren Unterbruch – die Rechtsammlung fortgesetzt. Im Jahre 1994 wurde das Rechtsbuch neu gedruckt.
2008 waren die Einlageblätter für die Ordner wiederum vergriffen. Der Regierungsrat beschloss deshalb, das «Urner Rechtsbuch» neu zu drucken. Der Neudruck entsprach in Form, Aufbau und Inhalt weitgehend dem bisherigen Rechtsbuch und umfasste weiterhin sechs Bände.
Gemäss dem Reglement über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311, 20.06.1983) werden folgende Rechtsbestimmungen ins Urner Rechtsbuch aufgenommen:

Grundsätzlich alle Erlasse und Beschlüsse mit rechtsetzendem und allgemeinverbindlichem Inhalt sowie die Rahmenkreditbeschlüsse des Volkes.

Aufzunehmen sind namentlich:

a) die Kantonsverfassung;
b) die Gesetze;
c) die Verordnungen und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Landrates;
d) die Reglemente und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Regierungsrates, seiner Direktionen, des Erziehungsrates und der Gerichte;
e) die Konkordate und die übrigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen mit rechtsetzendem Inhalt;
f) die Erlasse und Beschlüsse interkantonaler Kommissionen mit rechtsetzendem Inhalt;
g) Rahmenkreditbeschlüsse des Volkes;
h) Verwaltungsverordnungen, sofern sie für die Verwaltung von grundlegender Bedeutung sind und den Bürger indirekt in seinen rechtlich geschützten Interessen berühren;
i) Beschlüsse, deren Aufnahme der Regierungsrat anordnet.

Rahmenbeschlüsse von Änderungs- und Ergänzungserlassen sind aufzunehmen. Die einzelnen geänderten oder ergänzten Bestimmungen werden bei den entsprechenden Erlassen eingefügt.

In die Gesetzessammlung werden namentlich nicht aufzunehmen:
a) Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne rechtsetzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter;
b) verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung;
c) Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung;
d) Erlasse, die nur kurzfristig gültig sind;
e) Konzessionen.

Unter Aufsicht des Regierungsrats obliegt die Redaktion und die Veröffentlichung des Urner Rechtsbuchs der Standeskanzlei.

Das Urner Rechtsbuch hat folgende Systematik:

1. Staat-Volk
1.1 Verfassung
1.4 Volk

2. Politische Rechte - Behörden
2.1 Politische Rechte
2.2 Behörden: allgemeine Bestimmungen
2.3 Behörden: im Einzelnen
2.4 Angestellte

3. Allgemeine Funktionen im Gemeinwesen
3.1 Amtliche Veröffentlichungen
3.2 Finanzen
3.3 Öffentliche Unternehmung
3.6 Landesverteidigung
3.8 Polizei, polizeiliche Zusammenarbeit
3.9 Strafrecht, Strafprozess, Strafvollzug

9. Privatrecht - Zivilprozess - Vollstreckung
9.2 Grundlagen der Zivilrechtspflege
9.3 Zivilrecht
9.4 Obligationenrecht
9.5 Spezialprivatrecht

10. Schule - Wissenschaft - Kultur
10.1 Volksschule
10.2 Mittelschule, Fachhochschule, Hochschule, Stipendien
10.3 Ausbildungsabschlüsse
10.4 Sport
10.5 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz, Denkmalpflege
10.6 Archive, Bibliotheken
10.7 Ausserschule Jugendarbeit (ab 2017)

20. Arbeit- Soziale Sicherheit - Sozialhilfe
20.1 Schutz des Arbeitsverhältnisses
20.2 Sozialversicherung
20.3 Spitalwesen, Wohnverhältnisse, Sozialhilfe

30. Polizeiliche Aufgaben
30.1 Allgemeine Ordnungspolizei
30.2 Gesundheitspolizei
30.3 Feuerpolizei
30.4 Sicherheitspolizei

40. Pflege der Umwelt - Nutzung der Natur
40.1 Boden
40.2 Wald, Weide
40.3 Jagd, Wild- und Vogelschutz, Fischerei
40.4 Wasser
40.5 Bergregal, Untergrund
40.6 Elektrizität
40.7 Umweltschutz, Energie

50. Verkehr-Transport
50.1 Strassen, Wege
50.2 Schifffahrt
50.3 Bahnen, Skilifte
50.4 Luftfahrt
50.5 Öffentlicher Verkehr

60. Landwirtschaft
60.1 Grundlagen
60.2 Tierzucht, Tierseuchen, Viehhandel
60.3 Übrige Landwirtschaftszweige
60.4 Pachtrecht

70. Handel - Gewerbe - Industrie
70.1 Allgemeine Massnahmen
70.2 Gastgewerbe, Ski- und Bergführerwesen, Tourismus
70.3 Übrige Wirtschaftszweige

Die einzelnen Erlasse erhalten eine Rechtsbuch Nummer. Diese bildet sich aus der ein- bis zweistelligen Zahl des Oberbegriffes der Systematik, gefolgt von einem Punkt und einer vierstelligen Zahl, wobei die erste Zahl die dem Erlass entsprechende Nummer des Unterbegriffes der Systematik entspricht.

Für die Erlasse werden grundsätzlich folgende Begriffe verwendet:
- «Gesetz» als Erlass des Volkes
- «Verordnung» als Erlass des Landrates
- «Reglement» als Erlass des Regierungsrates, der Direktionen, des Erziehungsrates und der Gerichte.

Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.

Für die Rechtsverbindlichkeit ist jedoch einzig die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Uri (Amtliches Publikationsorgan) massgebend. Das «Urner Rechtsbuch» in gedruckter Form wurde zwei Mal jährlich auf den geltenden Stand der Rechtssetzung gebracht. Seit dem Jahre 2007 wurden die Nachträge nicht mehr extern zur Bearbeitung gegeben, sondern dank einer neuen Software durch die Standeskanzlei erstellt. Ab 2008 ist das «Urner Rechtsbuch» - zusätzlich zur gedruckten Loseblatt-Sammlung - auch im Internet einsehbar und war als CD-Rom erhältlich.
Ab 2014 wird das Rechtsbuch nicht mehr gedruckt und besteht nur mehr in der digitalen Version im Internet unter der Adresse https://rechtsbuch.ur.ch/. Die Standeskanzlei führt das Urner Rechtsbuch laufend nach. Es ist tagesaktuell im Internet aufgeschaltet.

GESETZESBESTIMMUNGEN ZU DEN RECHTSAMMLUNGEN

Mittwoch, 1. Januar 1823
Offizielle Amtliche Sammlung (Art. 440 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 186-187.
Link: Gesetzestext
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Zwischenspiel Amtsblatt, 1863-1890
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

e-Rechtsbuch (externer Link)

VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI

Verfassungen in der Übersicht
Verfassung von 1803
Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984

Verfassung nach Datum

JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 12.09.2020