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Donnerstag, 18. September 2025

Samstag, 18. September 1830
Ausführen von Sand und Kies wird gebührenpflichtig
Der Landrat erlässt einen Beschluss, mittels dessen das Ausführen von Sand aus dem Kanton eingeschränkt werden sollte, da "vieles Griess und Sand von hiesigen Seegestaden in's Auslande verführt werde, und da man aber auch diese Baumaterialien für unsern Kanton bedarf oder nöthig hat." Wer Sand und Kies von den Seegestaden ausserllalb der Kantonsgrenzen führen wollte, wurde nun verpflichtet, dem eigens hierfür bestellten Aufseher, dem Sandzoller, für jedes Fuder oder für jede Ladung unabhängig der Grösse 4 Franken zu bezahlen. Wer die Ladung fortführte, ohne zu bezahlen, wurde mit 8 Franken pro Ladung bestraft, wovon als Leidlohn dem Kläger die Hälfte zukam.
Quellen / Literatur: Abl UR 1886, s. 296; LB UR Bd 3.

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DAS HEUTIGE DATUM

18.09.2025

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021