Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 362-362
Änderung der Kantonsverfassung (1920, Art. 28)
Sonntag, 2. Mai 1920
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf den Antrag des Landrates, bechließt:
Art. 28 der Kantonsverfassung erhält folgende Abänderung bezw. Ergänzung:
1. In Absatz 1 wird der Eingabetermin für Volksbegehren zuhanden der Landesgemeinde vorgeschoben auf den 31. Januar.
2. Nach Absatz 1 ist ein neuer Absatz einzufügen, welcher lautet:
Die Unterschriften sollen den vollen Namen und den Wohnort enthüllen. Diese Verfassungs-Abänderung bedingt ebenfalls eine gleichläutende Änderung des Landesgemeindegesetzes.»
Landsgemeindebeschluss vom 02.05.1920 (LB UR 1916-1921 Bd. 8, S. 362 f.).
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