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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1853) Bd V S. 142-143
Gesetz zur Aufstellung von Vermittlern für Zivilfälle
Sonntag, 4. Mai 1851
   
«Die Aufstellung von Vermittlern für Zivilstreitigkeiten als zweckmäßig und nützlich erachtend, auf den Vorschlag des Landrathes, beschließt:

§. 1.
In jeder Gemeinde soll ein Vermittler gewählt werden, welcher die laut Reglement vor sein Forum gehörigen Zivilstreitigkeiten, vor deren Gelangung an die verfassungsgemässen Landesgerichte, soll nach Recht und Billigkeit auszugleichen und zu vermitteln suchen.
Gelingt ihm diess nicht, so hat er den Partheien den Access (Zulassung) vor die kompetenten Gerichte durch auszustellende Bescheinigung zu ertheilen.

§. 2.
Die Vermittler und deren Stellvertreter werden von den Dorfgemeinden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt, und können ausserhalb oder innerhalb dem Dorfgerichte genommen werden; dürfen aber nicht ordentliche Mitglieder des Ammann-, Bezirks- oder Kantonsgerichtes sein.

§. 3.
Die Stelle eines Vermittlers soll als eine zu tragende Gemeindsbeschwerde betrachtet und behandelt werden. Ausser dem Bezuge der geringen gesetzlichen Taxe von 3 ½ Btz. (½ Fr. n. W .) von jeder Parthei hat derselbe sein Amt unentgeldlich zu verrichten.

§. 4.
Ohne Access-Schein vom Vermittler soll fortan keine Streitparthei mehr vor den gesetzlichen Zivil-Gerichten zugelassen werden.
Ausgenommen Streitfälle von der Kompetenz des Ammanngerichts, bei denen es den Partheien überlassen bleibt, den Vermittler anzurufen oder nicht.

§. 5.
Der Vermittler hat in die Hände des Bezirksammanns folgenden Eid zu schwören: „Ich schwöre, ohne Rücksicht der Person oder des Standes, dem Armen wie dem Reichen, dem Vornehmen wie dem Geringen, ein unpartheiischer Vermittler zu sein, und Niemanden zu lieb noch zu leid, allein in der Absicht, Friede und Verträglichkeit und gütliches Einverständnis zu fördern, nach meinem besten Verständnisse des Gesetzes und Massgabe des Rechts durch billige Vermittlung nach Kräften die Partheien auszugleichen und zu versöhnen zu trachten, und darum weder Mieth noch Gabe noch Versprechungen anzunehmen, ausser dem festgesetzten Lohne; überhaupt meiner Amtspflicht als Vermittler nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen — alles getreu und ohne Gefährde — so wahr mir Gott helfe und die lieben Heiligen."»

> Das Gesetz ist auch in LB UR Bd 01 (1892) S. 171-172 aufgeführt.

Gesetz betreffend Reorganisation des Gerichtswesens (Abl UR 1879 nach S. 238 (01-04))

    
Landsgemeinderekenntnis vom 4. Mai 1851.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018