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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 098-099.
Ernennung des Vogtes (Art. 113 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Wenn jemand zu bevogten ist, soll das Dorfgericht von den Verwandten, so es hierzu tauglich findet, und der in der gleichen oder doch den nächstgelegenen Gemeinden wohnt, einen ernennen, und U.G. Herren, einem Rath, zur Bestättigung vortragen; wo aber keine taugliche Verwandtschaft da ist, soll das Waisenamt der Gemeinde darüber sorgen, und die Vogtsstelle versehen. Wenn ein sterbender Vater jemanden zum Vogt seiner Kinder erbethet, wird derselbe sich billiger Weise dazu bequemen.
Ein jeweilender Richter des Landes soll aller Vogteyen entlassen seyn, und keine auf sich nehmen müssen, so lang er im Amte steht.»

> Ergänzung Art. 113: Dauer der Bevogtung (LB UR (1842) Bd III S. 035)

    
Alt LB 190, 191; LB UR 1823 Bd I, S. 98 f. / LR 28.12.1835; LB UR 1842 Bd III, S. 35.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018