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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

KV 1850 Art. 086 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksrat
Sonntag, 27. Oktober 1850
   
«Die Bezirksammänner sind:
a. Presidenten der Bezirksgemeinden und Bezirksräthe.
b. Sie haben die Kompetenz, mit Beizug von 2 vom Bezirksrathe zu ernennenden Beisitzern oder deren Suppleanten in Straffällen und in Zivilstreitigkeiten bis auf den Betrag von Frk. 16 inappellabel abzusprechen.
c. Sie nehmen alle ihnen eingehenden Klagen an, und besorgen die Strafüberweisung derselben, sowie auch aller ihnen sonst bekannten Übertretungen.
d. Sie sind Amtsmänner der Regierung und haben als solche alle Beschlüsse und Befehle der Vollziehungsbehörden des Kantons zu befolgen und erequiren zu lassen und über Handhabung von Ruhe und Ordnung in ihren Bezirken zu wachen, wesshalb sie das Recht haben, Verhaftungen vorzunehmen und zu erlauben, unter sofortiger Anzeige an die Kantonspolizei.
e. Haben sie die gesetzliche Exekution im Schuldentrieb , Schatzung und Sequestration zu ertheilen und die Oberaufsicht der Lands- und Gemeindsweibel in ihren diessfälligen Verrichtungen zu üben.
f. Haben sie die Beeidigung der Bezirksbeamteten und der eingestellten Aufseher in Sachen des Bezirkes und der Korporationsgüter zu besorgen.
g. Sie nehmen über eingegangene Klagen die Preliminar-Verhöre aus, mit Ausnahme jener über die Paternitätsklagen, welche sie an den Bezirksgerichtspresidenten überweisen.
Die Bezirksammänner sind für diese ihre Obliegenheiten von der Kantonsregierung in Eid zu nehmen.»

Gesetz betreffend Reorganisation des Gerichtswesens (Abl UR 1879 nach S. 238 (01-04))

    
LB UR 1853 Bd 5, S. 35.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018