Abl UR 1882 nach S. 120 (01-02)
Verordnung betreffend Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze betreffend die Fischerei
Mittwoch, 15. Februar 1888
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht, dass die Art und Weise, wie die Fischerei mit Garnen und Feimern betrieben wird, nach Ansicht Sachkundiger als ein Hanpthinderniss für das Gedeihen der Nachzucht betrachtet werden muss,
In der Absicht, diesem Uebelstande durch geeignete Massnahmen entgegenzusteuern, Auf den gutachtlichen Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:
1. Es sei, in Abänderung des § 6, litt, d der kantonalen Vollziehungsverordnung betreffend die Fischerei, das Fischen mit Garnen oder Feimern in sämmtlichen laufenden Gewässern des Kantons des Gänzlichen verboten.
2. Als Ergänzung dieser Bestimmung sei der Art. Ldb. 229, § 13 — das Fischen im See betreffend — als in Kraft fortbestehend aufzufrischen.»
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei
Landbuch Art. 229, § 13.
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