Abl UR 1882 nach S. 258 (01-03)
Verordnung gegen das Anwerben von Reisenden
Dienstag, 30. Mai 1882
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht, die Reisenden gegen lästige Zudringlichkeiten zu schützen und das Kutscherwesen auf den Stationsplätzen der Dampfschiffe, Eisenbahn und Posten zu regeln, beschliesst und verordnet:
1. Es ist Jedermann verboten, Reisende anznreden, um selbe für Gasthöfe, Fahrgelegenheiten, oder Fremdenführer anzuwerben oder zu bestimmen.
2. Ans den Stationsplätzen der Eisenbahn, Posten und der Dampfschiffe sind die zur Aufnahme von Reisenden bestimmten Fuhrwerke auf den angewiesenen Plätzen in geordneten Reihen, nach näherer Anweisung der Polizei so aufzustellen, dass der freie Durchpass und Verkehr in keiner Weise gehemmt wird. In der Einnahme der Plätze soll ein alle Kutscher gleich begünstigender Wechsel stattfinden.
3. Niemand darf den ankommenden Reisenden auf die Aussteigeplätze der Eisenbahn und Posten, und auf die Schiffsbrücken entgegengehen, um sie zu bereden, sich dieses oder jenes Gasthofes oder Fuhrwerkes zu bedienen; der Kutscher darf auch unter keinem Vorwände von seinem Fuhrwerke sich entfernen, und erst dann dasselbe dem Reisenden, jedoch ohne Zudringlichkeit, empfehlen, wenn derselbe unmittelbar in seiner Nähe angekommen ist.
4. Während ein Kutscher in Unterhandlung oder im Abschlusse eines Vertrages mit dem Reisenden begriffen ist, darf kein anderer, wofern er vom Reisenden nicht eingeladen wird, in dieselbe sich irgendwie einmischen.
5. Der Kutscher soll die aufgenommenen Reisenden unbeanstandet in die ihm von denselben bezeichneten Orte und Gasthöfe führen, und sich aller Zudringlichkeiten enthalten, um selbe zur Wahl des einen oder andern Gasthofes zu bestimmen.
6. Briefliche oder telegraphische Bestellungen geben weder dem Adressaten noch seinen Angestellten die Berechtigung, obige Vorschriften zu umgehen.
7. Uebertretungen dieser Verordnung werden durch die Polizei sofort und unnachlässlich mit Fr. 10 im ersten, Fr. 15 im zweiten, Fr. 25 im dritten, und in jedem fernern Falle mit Fr. 20 mehr gebüsst. Die Busse ist beim betreffenden Polizeiposten sogleich zu erlegen. Wer sich dessen weigert, ist, eventuell sammt seinem Fuhrwerke, vom Aufstellungsplatze wegzuweisen. Die Meisterschaft ist für die gegen ihre Angestellten ausgefällten Bussen haftbar.
Die Busse ist als definitiv verfallen zu betrachten, wofern nicht innert nächstfolgenden 14 Tagen bei zuständiger Gerichtsbehörde Rekurs eingelegt wird
8. Gegenwärtige Verordnung, welche sofort in Kraft tritt, und womit Diejenige vom 12. Juni 1868 aufgehoben wird, soll in üblicher Weise publizirt und öffentlich angeschlagen werden.»
Vollziehungs-Dekret zum Gesetz über Ausübung des Kutschergewerbes vom 12.06.1868.
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 18.07.1853 (LB UR 1864 Bd. VI, S. 4 f.).
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