Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
Abl UR 1875 nach S. 072 (Beilage, 01-16)
Schul-Ordnung des Kantons Uri
Mittwoch, 24. Februar 1875
«Der Landrath,
In Ausführung der §§ 5 und 65 der Verfassung, wodurch der Erlass einer Erziehungs- und Schulordnung vorgesehen wird,
In Berücksichtigung der bezüglich des Primarunterrichts bestehenden Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung und des § 4 der Uebergangsbestimmungen,
In Würdigung der bei Vollziehung der bisherigen rück sichtlich Regelung und Förderung des Volksschulwesens vielfach lückenhaften und ungenügenden Gesetzgebung fühlbar gewordenen Uebelstände und des infolge der veränderten Verhältnisse entschieden zu Tage getretenen Bedürfnisses einer gründlichen Reorganisation der Primarschulen,
Auf den gutächtlichen Antrag des Erziehungsrathes, beschliesst:
I. Erziehungsrath.
§ 1.
Der Primär- und Sekundarunterricht ist der Leitung des Erziehungsrathes unterstellt, welcher hierüber dem Landrathe alljährlich Bericht erstattet.
II. Kompetenzen des Erziehungsrathes.
§ 2.
a. Er führt die Oberaufsicht über die Kantonsschule in Altdorfs, wählt die erforderlichen Professoren und bestimmt deren Gehalt;
b. Er schreibt die Lehrmethode vor für die Kantonsschule sowohl, als für die Primarschulen, bezeichnet die einzuführenden Schulbücher und überwacht das gesammte Volksschulwesen, sowie die Leistungen der Sekundarschulen;
c. Er sorgt für pünktliche Vollziehung der aufgestellten Schulordnung, ertheilt den untergeordneten Behörden die nöthigen Weisungen, namentlich auch mit Bezug auf Herstellung und Instandhaltung der Schullokalien, und veranlasst die entsprechende Ahndung der Zuwiderhandelnden.
d. Ihm liegt die Verwaltung des Kantonsschulfondes ob, in Gemässheit der Gesetze und bezüglichen Stiftungen;
e. Die Vertheilung der Stipendien an Studirende steht in seiner Befugniss, immerhin unter Berücksichtigung stiftungsgemässer Verfügungen;
f. Er prüft und patentirt alle Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen; Privatschulanstalten bedürfen seiner Genehmigung;
g. Die Berichte der Schulinspektion sind ihm jährlich zur Prüfung vorzulegen; er gibt davon den Gemeinden und dem Lehrerpersonal die erforderliche Kenntniss und verbindet damit die zur Hebung hervorgetretener Mängel gutfindenden Weisungen;
h. Er steht mit Bezug auf das Schulwesen mit den Gemeindsbehörden und Lehrern in steter Relation; es haben sich dieselben seinen sachbezüglichen Verfügungen zu unterziehen;
i. Er ist befugt, untaugliche oder fehlbare Lehrer, nach vorausgegangenem Untersuche, in ihren lehramtlichen Verrichtungen zeitweilig einzustellen und deren Ersetzung bei der Wahlbehörde zu veranlassen.
k. Auf Verbesserung des Unterrichtswesens hinzielende Anträge bringt er durch das Organ der Regierung jederzeit an den Landrath und begutachtet alle in dieser Richtung zu erlassenden Verordnungen und Beschlüsse.
III. Schulinspektion.
§ 3.
Der Erziehungsrath überträgt die Inspektion und Leitung des Primarschulwesens einem oder mehreren Fachmännern, welchen infolge dieser Wahl, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Erziehungsrathes sind, berathende Stimme in dieser Behörde zu¬ kommt.
IV. Obliegenheiten des Schulinspektorates.
§ 4.
a. Jährliche Visitation sämmtlicher Primar- und Sekundarschulen des Kantons;
b. Aufsicht über Handhabung der bestehenden Verordnungen seitens der Lehrer und Gemeindsbehörden;
c. Ueberwachung der genauen Einhaltung und Beobachtung der eingeführten Lehrmethode;
d. Prüfung der Schulordnung und Orientirung über die in jeder Schule herrschende Disziplin;
e. Achtnahme auf die Leistungen der Lehrer, den Fortgang der Schule, den fleissigen Schulbesuch, sowie auf die Fortschritte und die Befähigung der Kinder;
f. Einsichtnahme von der der Schule seitens der Schulgemeinde zugewendeten materiellen und moralischen Unterstützung
g. Untersuchung des Bestandes und der Einrichtung der Schullokalien; Obsorge, dass dieselben die Verwirklichung des Schulzweckes ermöglichen und auch in sanitarischer Beziehung den berechtigten Anforderungen gebührende Rechnung tragen. Die nähere Regelung der Thätigkeit der Schulinspektoren wird durch ein vom Erziehungsrathe zu entwerfendes Reglement bestimmt.
V. Schulräthe.
§ 5. In jeder Gemeinde besteht ein aus 3—5 Mitgliedern zusammengesetzter Schulrath, dem die Beaufsichtigung der Orts¬ schulen speziell zur Pflicht gemacht wird.
VI. Rechte und Pflichten der Schulräthe.
§ 6.
a. Der Schulrath vollzieht die Vorschriften der ans das Primär- und Sekundarschulwesen Bezug habenden Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und ist der Vollstrecker der Weisungen und Aufträge der obersten Erziehungsbehörde;
b. Er richtet seine Aufmerksamkeit auf die Pflichterfüllung des Lehrerpersonals, auf die Schulzucht und das Betragen der Schüler;
c. Er überwacht den regelmässigen Schulbesuch und sorgt für Bestrafung der Eltern, Pflegeltern, Vormünder oder Dienstherren, welche ihre schulpflichtigen Kinder und Untergebenen nicht zum fleissigen Besuche der Schule anhalten, oder ihnen denselben gar erschweren oder verunmöglichen. Als zulässige Strafmittel werden erklärt:
1. Verweis oder Geldbusse bis aus Fr. 10 ersten Falle und bis auf Fr. 20 bei fortgesetzter Renitenz und in Rückfällen;
2. Erweisen diese Strafen sich als unzureichend, so sind die Straffälligen der Staatsanwaltschaft behufs Abwandlung durch die gewöhnlichen korrektionellen Gerichte zu überweisen, welche auf Geldbusse von Fr. 10—100, oder aber auf Gefängniss von 2—8 Tagen erkennen werden.
Polizeiliche Abholung widerspenstiger Kinder und Hinführung in die Schule bleibt überdies vorbehalten.
Die vom Schulrathe ausgefällten Geldstrafen fallen in die betreffende Ortsschulkasse.
d. Er untersucht minder wichtige Beschwerden gegen die Lehrer und spricht nach Umständen Rügen aus; Klagen auf Einstellung im Amte oder Entlassung überweist er, nachdem er von deren Begründetheit sich überzeugt hat, an den Erziehungsrath.
e. Er unterstützt die Lehrer in der Ausübung ihres Berufes und bietet denselben zur Räumung von Hindernissen, welche einem gedeihlichen Wirken derselben entgegen stehen, hilfreiche Hand;
f. Er trägt Sorge, dass nur die vom Erziehungsrathe genehmigten Lehrmittel in der Schule Verwendung finden;
g. Er visitirt wenigstens 4 Mal zum Jahr die sämmtlichen Schulabtheilungen, nimmt Einsicht von dem Zustande der Schule in innerer und äusserer Beziehung, lässt sich die Absenzenverzeichnisse vorlegen und von den Lehrern über ihre Wahrnehmungen in dieser oder jener Richtung Aufschlüsse ertheilen;
h. Er sorgt für regelmässige Ausbezahlung der Gehalte an die Lehrer, unterhält fortwährend die geeigneten Beziehungen mit den Lehrern und stellt ihnen bei Weggang, oder auf Verlangen über ihre Leistungen und ihre Aufführung amtliche Zeugnisse aus.
VII. Schulrathspräsidium.
§ 7.
Der Schulrathspräsident versammelt und leitet die Behörde, sorgt für Vollziehung von deren Beschlüssen, bewilligt den Lehrern auf Vorweis genügenden Grundes einzelne Ferientage, unterzeichnet die vom Schulrathe ausgehenden Schreiben, ertheilt bei erster Klage über wiederholte unentschuldigt Absenzen der Schulkinder deren Eltern oder Vormündern eine ernste Verwarnung, gestattet unter besondern Umständen auf daheriges Verlangen der Eltern einzelnen Kindern für die Dauer von höchstens drei Tagen aus der Schule wegzubleiben, nimmt sowohl die Klagen der Lehrer, als Beschwerden über dieselben in erster Linie entgegen.
VIII. Lehrer.
§ 8.
Zur Ausübung des Lehrerberufes im ganzen Kanton bedarf es eines vom Erziehungsrathe auf Grund genüglicher Zeugnisse oder aber auf vorausgegangene Prüfung hin zu ertheilenden Patentes, dessen Besitz zur Bekleidung einer Lehrerstelle an jeder Gemeindeschule des Kantons legitimirt. Die vor Erlass dieser Verordnung bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen haben auf Verlangen des Erziehungsrathes ebenfalls einer Prüfung sich zu unterwerfen. Betreffend die Lehrerprüfungen wird der Erziehungsrath ein Regulativ aufstellen.
§ 9.
Die Einführung der neugewählten Lehrer in die Schule erfolgt durch die betreffenden Ortsschulräthe. Dem Lehrer wird eine willige und strenge Erfüllung seiner Pflichten, ein taktvolles und liebreiches Betragen gegenüber den Kindern, eine tadellose sittliche Aufführung ausserhalb der Schule, sowie ein unentwegtes redliches Streben, seine Ausbildung durch emsiges Selbststudium zu fördern, nachdrucksamst anbefohlen.
§ 10.
Der Lehrer übt die unmittelbare Aufsicht über die ihm anvertraute Schuljugend, er eifert die Kinder zum fleissigen Lernen, zu aufmerksamem und ruhigem Betragen während der Schule an; er lobt die guten Schüler und sucht durch Anwendung geeigneter Strafmittel auf Besserung der Fehlbaren hinzuwirken, hat sich aber hinsichtlich der Strafarten, wie in Bezug auf den Lehrplan und seine sämmtlichen Obliegenheiten nach den Vorschriften und Weisungen des Ortsschulrathes und der Erziehungsbehörde genau zu richten. Anstände zwischen Lehrern und Schulräthen entscheidet der Erziehungsrath.
§ 11.
Der Erziehungsrath ist ermächtigt, den Lehren: die Betreibung anderer Nebengeschäfte, welche der Stellung eines Lehrers nicht angemessen sind, oder seine gedeihliche Wirksamkeit in Frage zu ziehen geeignet erscheinen, zu untersagen.
§ 12.
Der Lehrer führt ein genaues Verzeichniss über die, entschuldigten und unentschuldigten Absenzen der Schulkinder und macht nach vorangegangener fruchtloser Mahnung und Bestrafung der Ausbleibenden dem Schulrathspräsidenten zu Händen des Schulrathes schriftliche Anzeige, und zwar wenigstens einmal monatlich. Als entschuldigte Absenzen gelten:
a. Krankheit, welche aber bei längerer Dauer durch Beibringung eines glaubwürdigen Zeugnisses belegt werden muss
b. Plötzliche Erkrankung der Eltern oder der nächsten Familienglieder. c. Verhinderung durch starkes Unwetter, Ungangbarkeit von Weg und Steg etc., was besonders bei weiter Entfernung von den Schullokalen und bei Berggemeinden in Betracht fallen mag. Beförderliche Kenntnissgabe von den Verhinderungsgründen an den Lehrer hat jeweilen statt zu finden.
§ 13.
Die Wahl der Lehrer verbleibt den Gemeinden, unter Beachtung der Bestimmungen des § 8 ; unpatentirte Lehrer sind nicht wahlfähig.
§ 14.
Die Gemeinden haben für angemessene Lehrer-Besoldung zu sorgen.
§ 15.
Zur Aneiferung und Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen finden alljährlich Lehrerkonferenzen statt, deren Besuch obligatorisch ist. Die Theilnehmer erhalten ein Taggeld von Fr. 4 nebst einmaliger Reiseentschädigung, laut Tarif für den Landrath. Wegbleiben ohne genügsame Entschuldigung zieht das erste Mal eine Geldbusse bis auf Fr. 30 nebst einem Verweise, im Wiederholungsfälle Einstellung im Amte nach sich. Dispensationen ertheilt auf besondere Gründe hin der Erziehungsrath. Für die Lehrerinnen werden die Konferenzen gesondert abgehalten.
IX. Die Schüler.
§ 16.
Alle geistig und körperlich gesunden Kinder werden mit zurückgelegtem siebenten Altersjahre schulpflichtig und verbleiben dies bis mindestens nach erfülltem dreizehnten Jahre Kinder, welche auf Neujahr das siebente Altersjahr zurücklegen, werden für das laufende Jahr schulpflichtig. Ein Austritt aus der Schule während des Schuljahres ist in der Regel unzulässig.
§ 17.
Der Kurs der Primarschulen dauert 6 Jahre; eine frühere Entlassung aus der Schule ist ausgeschlossen.
§ 18.
Nach dem Austritte aus der Primarschule hat jedes Schulkind bis zum erfüllten fünfzehnten Altersjahre noch einen Repetitonskurs von wenigstens zwei Stunden wöchentlich zu besuchen. In dringenden Fällen jedoch mag der Ortsschulrath von diesem Kurse dispensiren.
§ 19.
Die Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuche verpflichtet; Bewilligung zum Ausbleiben kann der Lehrer monatlich höchstens für 1, der Schulrathspräsident für 3 Tage ertheilen.
§ 20.
Der Eintritt der Schüler in die Schule erfolgt bei Beginn des Schuljahres, welcher auf 1. Oktober fällt; Ausnahmen erfordern eine Genehmigung des Schulrathes, der darüber mit dem Lehrer sich in's Einvernehmen zu setzen hat. Der Uebertritt eines Schülers aus einer Ortsschule in eine andere erfordert die Genehmigung der betreffenden Ortsschulräthe.
§ 21.
Eltern, Pflegeltern, Vormünder, Dienst- oder Arbeitsherren sind für den Schulbesuch der ihnen untergebenen Kinder verantwortlich.
§ 22.
Der Grundsatz der Unentgeldlichkeit des Schulbesuches wird ausgesprochen und muss spätestens im Laufe des Jahres 1879 seine Verwirklichung erhalten. Inzwischen hat die Bezahlung eines Schulgeldes jedenfalls für alle armen Kinder unbedingt wegzufallen, und werden überdies die Ortsschulgemeinden angewiesen, auch die unentgeldliche Verabfolgung der Schulmaterialien an arme Schulkinder anzustreben.
X. Privatunterricht.
§ 23.
Eltern und Vormünder sind befugt, ihre Kinder und Pflegbefohlenen, statt sie in die Gemeindeschule zu schicken, selbst zu unterrichten, oder durch Hauslehrer, oder auch in Privatanstalten unterrichten zu lassen, wofern das Lehrziel, wie es für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist, erreicht wird. Wer von dieser Befugniss Gebrauch machen will, ist gehalten, den Schulrath seiner Wohngemeinde davon in Kenntniss zu setzen, und steht es Letzterem frei, sich von der gehörigen Durchführung des Unterrichts jederzeit zu überzeugen.
XI. Gemeindeschulen.
§ 24.
In jeder Gemeinde oder Filiale soll wenigstens eine Schule bestehen.
§ 25.
Wo die Schülerzahl die Trennung in 2 oder mehrere Schulen erheischt, ist vorzüglich auf Absönderung des Geschlechtes Bedacht zu nehmen.
§ 26.
Kein Lehrer soll mehr als 70 Schüler gleichzeitig unterrichten; wo diese Zahl überstiegen wird, ist ein weiterer Lehre anzustellen, beziehungsweise die Trennung der Schule vorzunehmen. Mit Bewilligung des Erziehungsrathes mag unter Umständen die erwähnte Schülerzahl, jedoch nur ausnahmsweise, überschritten werden.
§ 27.
Jeder Schulkursus soll mindestens 30 Wochen mit wenigstens je 18 Stunden wöchentlichem Unterricht umfassen, und dauert in der Regel vom 1. Oktober bis 1. Mai; der Ortsschulgemeinde wird empfohlen, wo die Verhältnisse es ermöglichen, die Schulzeit auf 40 Wochen zu erstrecken und vor- und nachmittägige Schulen halten zu lassen.
§ 28.
Als Lehrgegenstände sind für die Primarschulen vorgeschrieben:
a. Religionsunterricht (Katechismus und biblische Geschichte);
b. Verstandes- und Gedächtnissübungen, Anschauungsunterricht;
c. Lesen und Schreiben;
d. Kopf- und Zifferrechnen;
e. Für die obern Abtheilungen kleinere Stylübungen, die ersten Anfangsgründe der Aufsatzlehre, der vaterländischen Geschichte und der Geographie der Schweiz.
Ferner, wo es immer thunlich ist, Gesang, und für die Knaben Turnunterricht, für die Mädchen Anleitung zu weiblichen Arbeiten.
§ 29.
Als Quellen zur Bestreitung der nöthigen Ausgaben für Lehrergehalte, Unterhalt der Schullokalien, Anschaffung von Schulmaterialien für arme Kinder und anderweitige Schulbedürfnisse werden bezeichnet
a. Die vorhandenen Schulfonde, für deren Unveräusserlichkeit und gehörige Verwaltung die Gemeinden verantwortlich sind;
b. Die Beiträge des Kantons, der Bezirke, sowie der Stiftungen;
c. Das Ergebniss, allfällig mit Einholung der nöthigen Bewilligung innerhalb der Gemeinden vorzunehmenden Schulkollekten;
d. Direkte Gemeindesteuern, wo die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen.
§ 30.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die bestehenden Schulhäuser gehörig zu unterhalten, und dieselben zu keiner zweckwidrigen und unschicklichen Verwendung zu benützen oder benützen zu lassen. Der Bau eines neuen Schulhauses darf nur nach einem der Genehmigung des Erziehungsrathes zu unterbreitenden Plane ausgeführt werden, und steht dieser Behörde überhaupt die Befugniss zu, die Gemeinden zur sofortigen Einrichtung angemessener Schullokalien anzuhalten (§ 2, c.).
XII. Sekundarschulen.
§ 31.
Der Errichtung von Sekundarschulen wird die Unterstützung der Erziehungsbehörden zu deren Ermöglichung und Förderung zugesichert. Der Staat wird bei erstelltem Ausweise über zweckmässige Organisation und entsprechende Leistungsfähigkeit solcher Sekundarschulen einen jährlichen Beitrag von Fr. 200—500 an die betreffenden Gemeinden ausrichten und zu diesem Behufe einen bestimmten Credit in sein Budget aufnehmen.
Die Sekundarschulen stehen unter der Oberaufsicht des Erziehungsrathes, welcher die gutfindenden Verordnungen für dieselben aufstellt, deren jährliche Visitation durch die Schulinspektoren verfügt und sich über die erzielten Resultate Bericht erstatten lässt. (§ 2, b; § 4, a).
XIII. Kantonsschule.
§ 32.
Bezüglich Organisation und Verwaltung der Kantonsschule verbleibt es beim bestehenden Gesetze.
XIV. Uebergangsbestimmungen.
§ 33.
Durch gegenwärtige Schulordnung, welche sofort in Kraft tritt, werden die Art. Ldb. 425 und 426 (Landraths-Erkanntnisse von 1804 und 1805) aufgehoben.
§ 34.
Der Erziehungsrath wird mit dem weitem Vollzuge dieser Schul-Ordnung beauftragt.»
Dekret betreffend Änderung der Schulordnung (Abl UR 1875 nach S. 072 (Beilage, 01-16))
Verordnung betreffend den Turnunterricht an Primarschulen vom 12.04.1881
Landratsbeschluss vom 24.02.1875.
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