Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
Abl UR 1882 nach S. 212 (01-03)
Verordnung über Abhaltung von Viehmärkten im Kanton Uri
Donnerstag, 13. April 1882
«Der Landrath des Kantons Uri, In theilweiser Ergänzung des Art. Lndb. 197 betreffend die dasigen Viehmärkte, Auf den gutächtlichen Antrag des Regierungsrathes beschliesst und verordnet:
§ 1.
Die bisher gesetzlich festgestellten Viehmärkte werden beibehalten.
§ 2.
Der Grunder-Markt wird auf dem Schächengrund, die übrigen Viehmärkte von Altdorf auf dem Lehnplatze in dort abgehalten; vorbehalten anderweitige Verständigung der Gemeinde Altdorf mit den kantonalen Behörden.
§ 3.
Die Gemeinden, in denen Viehmärkte gehalten werden, haben einen zweckdienlichen, öffentlichen Platz unentgeltlich anzuweisen mit Genehmigung des Regierungsrathes.
§ 4.
Bezüglich der Gesundheitsscheine für das Vieh wird auf die bestehenden Gesetze verwiesen.
§ 5.
Die Polizei-Kommission hat jeweilen durch ihre Organe die Anzahl des ans den Markt gebrachten Viehes (Pferde, Kühe, Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine) nach Gattung zu konstatiren und das Ergebnis zu veröffentlichen.
§ 6.
Das sog. „Inkauffallen" ist verboten.
§ 7.
Für Benutzung der angewiesenen öffentlichen Viehmarktplätze werden keine Gebühren bezahlt.
§ 8.
Stiere und böse Kühe oder Rinder dürfen nur gebunden auf den Markt gebracht werden.
§ 9.
Kühe oder Ziegen mit überfülltem Euter auf den Markt zu bringen oder daselbst stehen zu lassen, ist verboten.
§ 10.
Uebertretungen dieser Verordnung werden von den zuständigen Gerichten mit Fr. 2—100 geahndet.
In dringenden oder solchen Fällen, wo eine Ahndung der Fehlbaren später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, kann die betreffende Busse durch den Präsidenten de Gemeinde, unter Rekursrecht an das zuständige Gericht, verfügt werden.
Für erfolgte Schädigungen durch böses Vieh bleibt dessen Eigenthümer zur Entschädigung pflichtig.
§ 11.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai in Kraft.»
Verordnung über Abhaltung von Viehmärkten im Kanton Uri
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