Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
Abl UR 1879 nach S. 238 (01-04)
Gesetz betreffend Reorganisation des Gerichtswesens
Sonntag, 4. Mai 1879
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In theilweiser Abänderung der §§ 74 und 86 der Verfassung und des Gesetzes über Ausstellung von Vermittlern, vom 4. Mai 1851,
Auf Antrag des Landrathes beschliesst:
1. Im Bezirk Uri wird ein Siebnergericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, nebst sechs Ersatzmännern, aufgestellt, welches in Straffällen bis auf den Betrag von Fr. 100 und in Civilstreitigkeiten bis auf den Betrag von Fr. 150 inappellabel abzusprechen hat. Die Aburtheilung von Paternitätsfälle sowohl in civilrechtlicher als auch in Rechtlicher Beziehung bleibt bei dem Bezirksgerichte, sowie die im 3. und 4. Absatze des § 74 der Verfassung bezeichneten Geschäfte.
2. Die Wahl des Siebnergerichts von Uri geschieht frei aus der Zahl der Bezirkseinwohner in der Weise, dass der Präsident und 3 Mitglieder nebst 3 Suppleanten durch die Bezirksgemeinde gewählt werden, während die Wahl der übrigen 3 Mitglieder und 3 Suppleanten dem Bezirksrathe zukömmt, jedoch unter Wahrung des Grundsatzes der Gewaltentrennung gemäß § 27 der Kantons-Verfassung.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Der Austritt erfolgt jeweilen zur Hälfte und zwar zuerst durch Loosentscheid auf Mai 1881.
Nicht wählbar sind Diejenigen, welche bereits Mitglieder eines Gerichtes sind.
3. Für die Gültigkeit einer Verhandlung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern resp. Ersatzmännern erforderlich.
4. Das Siebnergericht versammelt sich ordentlicher Weise den ersten und dritten Freitag eines jeden Monats, eventuell auch den folgenden Tag, — ausserordentlich, so oft die Geschäfte es erheischen — gegen gleiche Salarirung, wie sie für die Bezirksgerichte vorgeschrieben ist.
5. Betreffend Geschäftsführung u. s. w. hat das Siebnergericht nach dem Reglemente für die Justizbehörden, vom 13. August 1851, zu verfahren.
6. Die Revision und Kassation von Urtheilen des Siebnergerichtes von Uri steht dem Kantonsgerichte zu.
7. Litt. b des § 86 der Verfassung tritt ausser Kraft; die Funktionen des bisherigen Ammanngerichtes von Ursern gehen auf das Bezirksgericht von Ursern über.
8. Der § 6, Litt. d und f des Reglementes für die Justizbehörden, wird dahin abgeändert, dass das Kantonsgericht allmonatlich je den zweiten Mittwoch und das Bezirksgericht von Ursern ebenfalls allmonatlich je den ersten Mittwoch sich zu versammeln hat.
9. Ohne Accessschein vom Vermittler soll fortan keine Streitpartei mehr vor den gesetzlichen Civilgerichten zugelassen werden.
(2. Absatz von § 4 des Gesetzes über Aufstellung von Vermittlern wird also gestrichen, v. Bd. V. S. 144).
10. Die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses bei dem Bezirksgerichte Uri anhängigen, noch in keiner Weise behandelten Civilprozesse fallen, soweit sie nach diesem Beschlusse nunmehr in die Kompetenz des Siebnergerichtes gehören, ohne Weiteres diesem Letztem zu.
11. Der für das Bezirksgericht aufgestellte Sportelntarif gilt auch für das Siebnergericht und das Bezirksgericht Ursern.»
§ 27 der Kantonsverfassung vom 5. Mai 1850
§ 74 der Kantonsverfassung vom 5. Mai 1850
§ 86 der Kantonsverfassung vom 5. Mai 1850
Gesetz über Ausstellung von Vermittlern vom 4. Mai 1851
Reglemente für die Justizbehörden, vom 13. August 1851
Landsgemeindebeschluss vom 04.05.1879.
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