Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
Abl UR 1880 nach S. 194 (01-02)
Revidierte Verordnung für den Holzlagerplatz in Flüelen
Dienstag, 13. April 1880
«Der Landrath, In Abänderung der §§ 3 und 7 der Verordnung für Benutzung des Holzlagerplatzes in Flüelen, vom 5. Dezember 1854, auf Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:
1. Die Gebühren für das auf dem Holzlagerplatze abzulagernde Material seien folgendermassen festgestellt:
Für 1 Klafter Brennholz 15 Rp.
Für 1 Klafter in Laden gesägtes Holz 15 Rp.
Für 100 Dachlatten 20 Rp.
Für 100 Gypslatten 10 Rp.
Für 100 Ranschenkel und Doppellatten 30 Rp.
Für 100 Ziegel 5 Rp.
Für Sand und Steine, einfaches Schiff 50 Rp.
Für Sand und Steine, ein Nauen 100 Rp.
Für 1 Sack Kohlen, Getreide, Mehl etc. 2 Rp.
Für grosse Baubäume pro Stück 50 Rp.
Für eine Wagenladung von 50 Kilozentner Heu und Stroh 200 Rp.
Für eine Wagenladung Parquetholz und Aehnliches 150 Rp.
Für eine Wagenladung Kohlen 100 Rp.
Für eine Wagenladung Bauholz 200 Rp.
Für eine Wagenladung diverses Bahnmaterial 200 Rp.
Für Steinplatten per Stück 5 Rp.
leere Transportfässer per Stück 5 Rp.
2. Behufs Führung einer genauen Kontrole und Einzug des Lagergeldes wird der Regierungsrath nach vorausgegangener Ausschreibung einen Aufseher bestellen und dessen Provision vom bezogenen Gesammtbetrage festsetzen.
3. Im Uebrigen soll es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1854 verbleiben.»
Verordnung und Tarif für die Benutzung des neuen Holzlagerplatzes in Füelen vom 5. Dezember 1854
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